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Internationaler Schutz aufgrund sexueller Orientierung – EuGH zu Homosexualitätstests in Asylverfahren

https://infopoint-europa.de/de/articles/internationaler-schutz-aufgrund-sexueller-orientierung-eugh-zu-homosexualitaetstests-in-asylverfahren

Am 25. Januar 2018 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) ein Urteil (Rechtssache C-473/16), wonach psychologische Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung von AsylbewerberInnen verboten sind. Laut EuGH ist die Durchführung solcher Tests ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben und damit unvereinbar mit den europäischen Grundrechten. Ähnlich entschied der EuGH bereits 2014: Zwar dürfen die Behörden den Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund von Homosexualität überprüfen, aber nur unter Beachtung der Grundrechte des Asylsuchenden. 
Der verursachte Nachteil darf insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten

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Moderne Waffensysteme und die Menschenwürde

https://infopoint-europa.de/de/articles/ein-artikel-unserer-rechtsreferendarin-lina-thoden

Ein Überblick über die aktuelle Debatte über den Einsatz und dem künftigen technischen Potenzial von Drohnen und autonomen Waffensystemen sowie verschiedene Ansätze zur Bewertung deren Vereinbarkeit mit ethischen und rechtlichen Grundsätzen. 
dass bei einem Angriff auf Kombattanten auch Nichtkombattanten getroffen werden, darf

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EU-Taxonomie: Das Ökolabel für Gas und Atomkraft

https://infopoint-europa.de/de/articles/eu-taxonomie-das-oekolabel-fuer-gas-und-atomkraft

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit den seit dem Jahr 2022 für den Finanzmarkt geltenden EU-Taxonomie-Regeln und der umstrittenen Aufnahme von Gas und Atomkraft – als ökologisch nachhaltige Energiequellen – in die EU-Taxonomie-Verordnung.  
8] Sie bestimmt damit Bedingungen, wann sich eine Investition nachhaltig nennen darf

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sigkeit der europäischen Grenzkontollen während der Covid- 19 Pandemie

https://infopoint-europa.de/de/articles/zulaessigkeit-der-europaeischen-grenzkontollen-waehrend-der-covid-19-pandemie

Dieser Beitrag behandelt die Frage, welchen Wert der Raum ohne Binnengrenzen innerhalb der EU hat und unter welchen Voraussetzungen Binnengrenzkontrollen anlässlich des Flüchtlingssturms ausnahmsweise wieder eingeführt werden könnten.Am 14. Juni 1985 unterzeichneten Vertreter Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs im deutsch-französisch-luxemburgischen Dreiländereck bei Schengen (Luxemburg) auf der Obermosel auf dem Fahrgastschiff Princesse Marie-Astrid das Schengener Übereinkommen. Für dieses historische Ereignis wurde Schengen ausgewählt, da es einen Knotenpunkt in der Mitte Europas bildet. Dieser Ausgangspunkt des sog. Schengen-Raums hat seine letzte Überarbeitung 2006 erfahren durch den sog. Schengener Grenzkodex[1] (im Folgenden: Grenzkodex). Gemäß Art. 22 dieses Grenzkodexes gilt, was für viele Europäer selbstverständlich ist: Die EU-Binnengrenzen können unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind demnach rechtfertigungsbedürftig. Diesbezügliche Ausnahmevorschriften finden sich im Grenzkodex anhand derer sich auch die Schließung aufgrund eines etwaigen Flüchtlingsstromes messen lassen müsste. 
Denn die Grenze darf dann grundsätzlich nach wie vor überquert werden (siehe deklaratorisch

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