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Verarbeitung personenbezogener Patientendaten im neuen Hausarztmodell und in Praxisnetzen | datenschutz.hessen.de

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Bei der Verarbeitung personenbezogener Patientendaten im Rahmen des neuen Hausarztmodells (§ 73 SGB V) und in Praxisnetzen (u.a. §§ 140 ff SGB V) gelten die hier angegebenen Vorgaben.
Sie darf erst nach Einwilligung des Patienten durchbrochen werden, soweit keine weitergehende