Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht bedürftigen Personen zu, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen.Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegenAlter und Nachweis des Merkzeichens “G“,volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G“,Schwangerschaft,Alleinerziehung von Kindern,kostenaufwendige Ernährung bei KrankheitWarmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgunganerkannt werden.
Grundsicherung (Sozialplattform) Rechtsgrundlage Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch