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Schulärztliche Untersuchungen bei der Einschulung von zugewanderten Kindern und Jugendlichen

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Generell gilt, dass Kinder und Jugendliche, die bereits in Nordrhein-Westfalen wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- / Arbeitsstätte haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit schulpflichtig sind.
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