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Steuerfreie Warenlieferung ins Drittland – IHK Berlin

https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/steuern-und-finanzen/download/steuerfreie-warenlieferung-ins-drittland-4488270

Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG steuerfrei abrechnen. Wir informieren Sie zu den Themen Import, Export, Einfuhr, Ausfuhr, steuerfreie Warenlieferung und tax free export.
Sondergebiete: Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung Materielle Voraussetzungen Bei

Prüfung zertifizierter Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz – IHK Berlin

https://www.ihk.de/berlin/pruefungen-lehrgaenge/pruefungen/sach-und-fachkundepruefung/pruefung-zertifizierter-verwalter-5530956

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S.2187) darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG nach einer Übergangszeit von zwei Jahren ab Dezember 2022 nur als "Zertifizierter Verwalter" bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch die entsprechende Sachkundeprüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter:in notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Alle Informationen zur Prüfung finden Sie hier.
gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei

Geprüfter Wirtschaftsfachwirt – IHK Berlin

https://www.ihk.de/berlin/pruefungen-lehrgaenge/ihk-die-weiterbildung/lehrgaenge-seminare/betriebswirtschaft-und-managementraining/wirtschaftsfachwirt-2277804

Der berufsbegleitende Lehrgang der IHK Berlin bereitet optimal auf die IHK-Prüfung zum „Geprüften Wirtschaftsfachwirt“/ zur „Geprüften Wirtschaftsfachwirtin“ vor. Informieren Sie sich jetzt!
Bei diesem Lehrgang stehen praktische Fälle im Mittelpunkt, d. h. der Lehrgang ist

Immobiliardarlehensvermittler – IHK Berlin

https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/gewerberecht/erlaubnis-registrierungsverfahren-ihk/immobiliardarlehensvermittler-3164574

Seit dem 21.03.2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen i.S.v. § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechender Finanzierungshilfen i.S.v. § 506 BGB wegen europarechtlicher Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i GewO und Registrierung im Vermittlerregister.
Steuern Gewerberecht / Gewerbeausübung Erlaubnis- und Registrierungsverfahren bei