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4.3.2. Fortlaufende Ressourcen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=4.3.2-continuing-resources

Nach Maßgabe der Norm ISO 3297:2022 (ISSN) sind fortlaufende Ressourcen Werke ohne im Vorhinein geplanten Abschluss, die in jedweder Publikationsform erscheinen können und deren sukzessive oder in integrierender Form erscheinende Ausgaben in der Regel eine numerische oder chronologische Bezeichnung tragen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.2.2. Anführungen anderer Rechtsakte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.2.2-referring-to-other-acts&lang1=de

Der Verweis auf einen anderen Rechtsakt variiert, je nachdem, ob er in einem Titel, in Bezugsvermerken oder in Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen angeführt wird.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

11. Nachschlagewerke – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=11-reference-works

Eine einheitliche Schreibweise und eine standardisierte Aufmachung von EU-Werken sind von wesentlicher Bedeutung; in diesem Zusammenhang verweist das Amt für Veröffentlichungen auf die neuesten Ausgaben der hier aufgeführten Veröffentlichungen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.5.1. Gegliederte Aufzählungen – Darstellung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.5.1-listed-points-presentation&lang1=de

Der Aufzählung von Rechtsakten steht üblicherweise ein Einleitungssatz voran, und die zu verwendende Nummerierung und Zeichensetzung hängen von der Ebene ab.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.