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5.4.1. Schutzvermerk – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.4.1-copyright-notice&lang1=fi

Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.5. Identifikator, vom Gerichtshof der Europäischen Union zugeteilt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.5-identifier-assigned-by-court-of-justice&lang1=fi

Der Europäische Urteilsidentifikator (European Case-Law Identifier – ECLI) wurde entwickelt, um die korrekte und eindeutige Angabe von Entscheidungen europäischer und nationaler Gerichte zu erleichtern.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.9. Verweise – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.9-references&lang1=fi

Ein Verweis gibt die Quelle eines Zitats an oder bezeichnet ein mit dem behandelten Gegenstand im Zusammenhang stehendes Werk oder den Teil eines Werks; er kann im laufenden Text oder in der Fußnote stehen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

Teil II Allgemeine Veröffentlichungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=part-two-general-publications&lang1=fi

Allgemeine Veröffentlichungen verwenden spezifische Kennungen und redaktionelle Angaben wie Urheberrechtshinweise und befolgen Normen für Hervorhebungen, Verweise, Zitate usw.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

9.5.5. Euratom-Agenturen und -Einrichtungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=9.5.5-euratom-agencies-and-bodies&lang1=fi

Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.