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4.1.3. Die Korrekturtätigkeit im Amt für Veröffentlichungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=4.1.3-proofreading-publications-office

Korrektoren werfen einen genauen Blick auf den zu veröffentlichenden Text und haben die Aufgabe, sowohl sprachliche Fragen (Sprachenregeln und Schreibweisen) als auch technische Aspekte (typografische Vorgaben) zu prüfen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.1.1. Die Autoren und das Amt für Veröffentlichungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=4.1.1-authors-and-the-publications-office

Zu den Dienstleistungen, die das Amt für Veröffentlichungen für Autoren erbringt, gehören die Erstellung von Veröffentlichungen in verschiedenen Formaten, grafische Gestaltung, Korrekturlesen, Druck auf Anfrage und die Vergabe von Kenndaten.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2.4. Formel zur Verbindlichkeit von Verordnungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.4-compulsory-character-of-regulations&lang1=de

Nach dem letzten Artikel folgt eine Formel, die den verbindlichen Charakter der Verordnungen definiert, in einer besonderen typografischen Darstellung.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.4.1. Reihenfolge der Verträge – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.4.1-order-of-treaties

Die Reihenfolge für Verweise auf die Verträge (besonders in den Bezugsvermerken) wird durch das Datum ihrer Veröffentlichung bestimmt, in einigen Fällen können bestimmte Kürzel verwendet werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.