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5.4.2. Genehmigung der Weiterverwendung und Bedingungen für die Weiterverwendung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.4.2-authorisation-conditions-reuse

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union geben im Schutzvermerk an, welchen Schutzgrad sie für ihre Veröffentlichungen anwenden: von der nicht gestatteten Weiterverwendung bis hin zur offenen Weiterverwendung.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.5. Dem Werk vorangestellte und nachgestellte Teile – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.5-preliminary-pages-and-end-matter

Dem Werk vorangestellte Seiten enthalten das Geleitwort, das Vorwort sowie die Vorbemerkung und die Einleitung, während das Register Teil der nachgestellten Seiten ist.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.9.3. Verweise auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.9.3-references-to-cases

Verweise auf die Rechtsprechung unterscheiden sich in den Veröffentlichungen des Gerichtshofs geringfügig von denen in anderen Veröffentlichungen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.