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3.2.4. Verweise auf Änderungen eines Rechtsakts – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.2.4-references-to-amendments-to-an-act

Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, daher enthalten die Fußnoten nur die Fundstelle der ursprünglichen Fassung und erwähnen keine späteren Änderungen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

1.3.1. Einordnung der Dokumente – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=1.3.1-classification-of-documents

Die in der Reihe C veröffentlichten Dokumente sind in fünf Rubriken unterteilt: Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen (C I), Mitteilungen (C II), Vorbereitende Rechtsakte (C III), Informationen (C IV) und Bekanntmachungen (C V).
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2.2. Präambel – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.2-preamble&lang1=de

Der Ausdruck „Präambel“ bezeichnet den Text, der dem Titel folgt und dem verfügenden Teil vorangestellt ist, d. h. die Bezugsvermerke, die Erwägungsgründe sowie ihre einleitenden und abschließenden Formeln.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2. Aufbau von Rechtsakten – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=2-structure-legal-act

Rechtsakte sind streng gegliedert, und je nach Komplexität des Textes können Gliederungsteile wie Teil, Titel, Kapitel oder Abschnitt in der Präambel, im verfügenden Teil und in den Anhängen verwendet werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.