Luftfahrthindernisse | Bezirksregierung Düsseldorf https://www.brd.nrw.de/themen/verkehr/luftverkehr/luftfahrthindernisse
Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der
Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund (§ 14 Abs. 2 LuftVG) bei
