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4.3.3. Kombinierte fortlaufende Sammelwerke und Monografien – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.3.3-combined-serial-publications-monographs&lang1=de

Bestimmte fortlaufende Sammelwerke (Jahrbücher und monografische Reihen) sind darüber hinaus, beispielsweise aus Vermarktungsgründen, als Monografien aufzufassen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.4.1. Schutzvermerk – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.4.1-copyright-notice

Der Schutzvermerk informiert den Leser darüber, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Darin sollte der Inhaber des Urheberrechts am Werk angegeben werden sowie das Jahr der Veröffentlichung und ob bzw. unter welchen Bedingungen die Weiterverwendung zulässig ist.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

9.5. Verwaltungsstruktur der Europäischen Union: amtliche Bezeichnungen und Reihenfolge – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=9.5-administrative-structure-of-the-eu&lang1=de

Die Verwaltungsstruktur der Europäischen Union besteht aus Organen und Einrichtungen, interinstitutionellen Diensten, Agenturen und sonstigen Stellen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.3.1. Änderungen im Text – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.3.1-amendments-in-the-text&lang1=fi

Die Darstellung von Änderungen im Text richtet sich danach, ob sie einen ganzen Artikel, einen näher bezeichneten oder nicht bezeichneten Unterabsatz, einen Satz oder einen Teil eines Satzes betreffen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.