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3.4.4. Reihenfolge der Sprachen und mehrsprachige Texte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.4.4-languages-and-multilingual-texts

Die Bezeichnungen, die Abkürzungen und die Reihenfolge der Sprachen und Sprachfassungen sind so festgelegt, dass sie in allen EU-Texten in gleicher Weise verwendet werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2.7. Gliederungsteile in den Rechtsakten – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.7-subdivisions-of-acts&lang1=de

Hier finden Sie eine Tabelle mit den Gliederungsteilen in den Rechtsakten, ihrer Nummerierung (falls vorhanden) und der Art und Weise, wie auf sie im Text verwiesen wird.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.1. Verweise auf das Amtsblatt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.1-references-to-the-official-journal

Für Verweise auf das Amtsblatt wird je nach Kontext eine der folgenden drei Formen verwendet: Langform, Kurzform oder die abgekürzte Form. Mit der Einführung der einzelnen Veröffentlichung pro Rechtsakt erhalten die Verweise auf Dokumente in der Reihe L und der Reihe C den European Legislation Identifier (ELI).
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

3.6. Definition eines Ausdrucks oder eines Wortes – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.6-definition-expression-or-word

Zu definierende Ausdrücke oder Wörter sind stets in doppelte Anführungszeichen zu setzen (einfache Anführungszeichen, wenn sie bereits innerhalb einer Anführung stehen).
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.