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4.4.3. Digital Object Identifier (DOI) – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.4.3-digital-object-identifier&lang1=fi

Der Digital Object Identifier (DOI) ist ein System zur Identifizierung eines Produkts in einer digitalen Umgebung und soll die permanente Aufrechterhaltung von Hyperlinks sicherstellen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.4. Kenndaten (Identifikatoren), vom Amt für Veröffentlichungen zugeteilt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.4-identifiers-assigned-by-publications-office&lang1=fi

Das Amt für Veröffentlichungen ist dafür zuständig, den Veröffentlichungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union die Kenndaten zuzuteilen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

Einleitung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=preamble&lang1=fi

Die Einleitung zum Amtsblatt enthält einen Überblick über die Geschichte des Amtsblatts, die Autorendienste und die Hilfsmittel und Nachschlagewerke, die für die im Amtsblatt zu veröffentlichenden Texte verwendet werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.3.2. Fortlaufende Ressourcen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.3.2-continuing-resources&lang1=fi

Nach Maßgabe der Norm ISO 3297:2022 (ISSN) sind fortlaufende Ressourcen Werke ohne im Vorhinein geplanten Abschluss, die in jedweder Publikationsform erscheinen können und deren sukzessive oder in integrierender Form erscheinende Ausgaben in der Regel eine numerische oder chronologische Bezeichnung tragen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.