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3.5.1. Gegliederte Aufzählungen – Darstellung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.5.1-listed-points-presentation&lang1=fi

Der Aufzählung von Rechtsakten steht üblicherweise ein Einleitungssatz voran, und die zu verwendende Nummerierung und Zeichensetzung hängen von der Ebene ab.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

7.1.1. Zu verwendende Länderbezeichnungen und Kürzel – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=7.1.1-designations-and-abbreviations&lang1=de

Die Abkürzungen für Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder sind hauptsächlich die ISO-Codes, und die zu verwendende Bezeichnung (Lang- oder Kurzform) hängt vom jeweiligen Kontext ab.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.3.2. Information betreffend das Druckerzeugnis – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.3.2-printed-paper-product&lang1=de

Alle Druckerzeugnisse müssen grundsätzlich den Namen des Druckers und das Land des Drucks, das/die zutreffende(n) Umweltzeichen und gegebenenfalls Angaben zum verwendeten Papier enthalten.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2.7. Gliederungsteile in den Rechtsakten – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.7-subdivisions-of-acts&lang1=fi

Hier finden Sie eine Tabelle mit den Gliederungsteilen in den Rechtsakten, ihrer Nummerierung (falls vorhanden) und der Art und Weise, wie auf sie im Text verwiesen wird.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

2.2.1. Bezugsvermerke – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.2.1-citations&lang1=fi

Die Bezugsvermerke nennen die Rechtsgrundlagen des Rechtsakts und, gegebenenfalls, die Verfahrensakte, die Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und das angewandte Verfahren.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.