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9.5.5. Euratom-Agenturen und -Einrichtungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=9.5.5-euratom-agencies-and-bodies&lang1=fi

Die Euratom-Agenturen und -Einrichtungen sollen die Aufgaben wahrnehmen, mit denen sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) betraut werden.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.2. Haupttitelseite – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.2-title-page&lang1=fi

Die Haupttitelseite enthält den Namen des Herausgebers, den Titel des Werks, die Nummer der Ausgabe und/oder das Erscheinungsjahr, den Sitz des Herausgebers, den Namen des Autors und ggf. die Nummer des Bandes oder den Titel der Sammlung.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.3.2. Information betreffend das Druckerzeugnis – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.3.2-printed-paper-product&lang1=fi

Alle Druckerzeugnisse müssen grundsätzlich den Namen des Druckers und das Land des Drucks, das/die zutreffende(n) Umweltzeichen und gegebenenfalls Angaben zum verwendeten Papier enthalten.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

7.1.1. Zu verwendende Länderbezeichnungen und Kürzel – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=7.1.1-designations-and-abbreviations&lang1=fi

Die Abkürzungen für Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder sind hauptsächlich die ISO-Codes, und die zu verwendende Bezeichnung (Lang- oder Kurzform) hängt vom jeweiligen Kontext ab.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.3.3. Kombinierte fortlaufende Sammelwerke und Monografien – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.3.3-combined-serial-publications-monographs&lang1=fi

Bestimmte fortlaufende Sammelwerke (Jahrbücher und monografische Reihen) sind darüber hinaus, beispielsweise aus Vermarktungsgründen, als Monografien aufzufassen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

4.4.2. Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=4.4.2-international-standard-serial-number&lang1=fi

Fortlaufende Ressourcenmüssen durch eine Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) gekennzeichnet werden, die das Amt für Veröffentlichungen zuteilt.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.

5.7. Aufzählungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.7-listed-points&lang1=fi

Es gibt einfache Aufzählungen, mit arabischen Ordnungszahlen oder mit Gedankenstrichen, und komplexe Aufzählungen, die den Regeln für die Textgliederung mit Ordnungszahlen und -buchstaben, Bindestrichen und Aufzählungszeichen folgen.
Reihenfolge bei Verweisen 3.4.1. Reihenfolge der Verträge 3.4.2.