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Teil II Allgemeine Veröffentlichungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=part-two-general-publications

Allgemeine Veröffentlichungen verwenden spezifische Kennungen und redaktionelle Angaben wie Urheberrechtshinweise und befolgen Normen für Hervorhebungen, Verweise, Zitate usw.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

3.2.1. Titelformen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.2.1-forms-of-title&lang1=de

Der Titel eines Rechtsakts kann zwei Formen haben: vollständiger Titel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer, der Nennung des rechtsetzenden Organs, des Datums der Annahme und des Gegenstands) oder Kurztitel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer und, bei Erstnennung, des rechtsetzenden Organs).
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4. Erstellung und Kennzeichnung der Dokumente – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Dokumente werden von verschiedenen Akteuren während des Veröffentlichungsprozesses bearbeitet, und je nach Art der Veröffentlichung werden Kenndaten zugewiesen.
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3.7. Internationale Übereinkünfte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Bei der Veröffentlichung einer internationalen Übereinkunft kann diese mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts (Beschluss oder Verordnung) verbunden sein, der in der Regel den Abschluss zum Gegenstand hat.
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2.2.1. Bezugsvermerke – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Die Bezugsvermerke nennen die Rechtsgrundlagen des Rechtsakts und, gegebenenfalls, die Verfahrensakte, die Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und das angewandte Verfahren.
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