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2.7. Gliederungsteile in den Rechtsakten – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.7-subdivisions-of-acts&lang1=de

Hier finden Sie eine Tabelle mit den Gliederungsteilen in den Rechtsakten, ihrer Nummerierung (falls vorhanden) und der Art und Weise, wie auf sie im Text verwiesen wird.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

3.1. Verweise auf das Amtsblatt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.1-references-to-the-official-journal

Für Verweise auf das Amtsblatt wird je nach Kontext eine der folgenden drei Formen verwendet: Langform, Kurzform oder die abgekürzte Form. Mit der Einführung der einzelnen Veröffentlichung pro Rechtsakt erhalten die Verweise auf Dokumente in der Reihe L und der Reihe C den European Legislation Identifier (ELI).
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

3.7. Internationale Übereinkünfte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.7-international-agreements

Bei der Veröffentlichung einer internationalen Übereinkunft kann diese mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts (Beschluss oder Verordnung) verbunden sein, der in der Regel den Abschluss zum Gegenstand hat.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

3.6. Definition eines Ausdrucks oder eines Wortes – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.6-definition-expression-or-word

Zu definierende Ausdrücke oder Wörter sind stets in doppelte Anführungszeichen zu setzen (einfache Anführungszeichen, wenn sie bereits innerhalb einer Anführung stehen).
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6