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3.5.1. Gegliederte Aufzählungen – Darstellung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.5.1-listed-points-presentation&lang1=de

Der Aufzählung von Rechtsakten steht üblicherweise ein Einleitungssatz voran, und die zu verwendende Nummerierung und Zeichensetzung hängen von der Ebene ab.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

3.2.1. Titelformen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Der Titel eines Rechtsakts kann zwei Formen haben: vollständiger Titel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer, der Nennung des rechtsetzenden Organs, des Datums der Annahme und des Gegenstands) oder Kurztitel (mit Angabe der Art des Rechtsakts, der Nummer und, bei Erstnennung, des rechtsetzenden Organs).
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4.3.3. Kombinierte fortlaufende Sammelwerke und Monografien – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Bestimmte fortlaufende Sammelwerke (Jahrbücher und monografische Reihen) sind darüber hinaus, beispielsweise aus Vermarktungsgründen, als Monografien aufzufassen.
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4.4.2. Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Fortlaufende Ressourcenmüssen durch eine Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) gekennzeichnet werden, die das Amt für Veröffentlichungen zuteilt.
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5.7. Aufzählungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

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Es gibt einfache Aufzählungen, mit arabischen Ordnungszahlen oder mit Gedankenstrichen, und komplexe Aufzählungen, die den Regeln für die Textgliederung mit Ordnungszahlen und -buchstaben, Bindestrichen und Aufzählungszeichen folgen.
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