Dein Suchergebnis zum Thema: alle

Tabellarische Zusammenfassung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=summary-tables&lang1=de

Diese Tabellen geben einen Überblick über den Inhalt und die Nummerierung des Amtsblatts sowie die charakteristischen Elemente und die Nummerierung der verschiedenen Arten von Rechtsakten, gefolgt von einem Modell, das die Struktur eines Rechtsakts zeigt.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

5.7. Aufzählungen – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.7-listed-points

Es gibt einfache Aufzählungen, mit arabischen Ordnungszahlen oder mit Gedankenstrichen, und komplexe Aufzählungen, die den Regeln für die Textgliederung mit Ordnungszahlen und -buchstaben, Bindestrichen und Aufzählungszeichen folgen.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

7.2.2. Aufzählung der Sprachen (einsprachige Texte) – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=7.2.2-listing-languages-in-text&lang1=de

Im Text sind Sprachen in der alphabetischen Reihenfolge der Sprache der Veröffentlichung zu nennen, daher variiert die Reihenfolge je nach Sprachfassung.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6

5.5. Dem Werk vorangestellte und nachgestellte Teile – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.5-preliminary-pages-and-end-matter&lang1=de

Dem Werk vorangestellte Seiten enthalten das Geleitwort, das Vorwort sowie die Vorbemerkung und die Einleitung, während das Register Teil der nachgestellten Seiten ist.
Tabellen Teil III – Für alle Sprachfassungen einheitliche Richtlinien 6