Dein Suchergebnis zum Thema: aber

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

https://www.kindernetzwerk.de/de/aktiv/2023/Kein-Beurteilungsspielraum-der-Verwaltung-bei-der-Festlegung-der-Sachkostenerstattung.php

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Die angewandte Methode muss aber geeignet sein, die Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen