Dein Suchergebnis zum Thema: Zahl

2.2.1. Bezugsvermerke – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2.2.1-citations&lang1=fi

Die Bezugsvermerke nennen die Rechtsgrundlagen des Rechtsakts und, gegebenenfalls, die Verfahrensakte, die Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente und das angewandte Verfahren.
in Rechtsakten Gliederungsteile in den Rechtsakten mit arabischen Zahlen

2. Aufbau von Rechtsakten – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=2-structure-legal-act&lang1=fi

Rechtsakte sind streng gegliedert, und je nach Komplexität des Textes können Gliederungsteile wie Teil, Titel, Kapitel oder Abschnitt in der Präambel, im verfügenden Teil und in den Anhängen verwendet werden.
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5.4.4. Sonstige Disclaimer – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=5.4.4-other-disclaimers&lang1=de

Dem Schutzvermerk können weitere rechtliche Hinweise hinzugefügt werden, um die Verantwortung für die Nutzung der bereitgestellten Informationen, den Inhalt des Dokuments oder die geäußerten Meinungen abzulehnen.
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