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Mehr Raum für Wachstum: Minden beginnt Planung für Ausweisung neuer Gewerbeflächen im Mindener Norden | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2025/mai/mehr-raum-fuer-wachstum-minden-beginnt-planung-fuer-ausweisung-neuer-gewerbeflaechen-im-mindener-norden/

Im Bereich der Karlstraße soll ein rund 15,8 Hektar großes Gebiet (das sind circa 21 Fußballfelder) als neue Gewerbefläche ausgewiesen werden. 
„Mit diesem Beschluss und den Grunderwerben senden wir ein klares Signal: Wir wollen

Hilfe für die Erdbebenopfer | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/aktuelles/pressearchiv/2023/februar/hilfe-fuer-erdbebenopfer-in-der-tuerkei-und-syrien/

Das Erbeben vom 6. Februar hat in der Türkei und auch in Teilen Syriens verheerende Ausmaße angenommen. Mehr als 40.000 Menschen haben nach aktuellen Zahlen ihr Leben verloren und sehr viele sind verletzt worden. Millionen Familien sind in den betroffenen Regionen obdachlos geworden. Die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen schätzen, dass in der Türkei und in Syrien rund 26 Millionen Menschen humanitäre Unterstützung brauchen. Der Bedarf an Hilfe ist riesig und wächst mit jeder Stunde. 
In Minden und im Kreis Minden-Lübbecke gibt es viele Menschen, die unterstützen wollen

Wiedergestattung Gewerbe | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28126-VLR/wiedergestattung-gewerbe/

Wenn Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde können Sie nach Ablauf eines Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen.Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.Weitere Informationen:Zuständige BehördeDer Antrag ist bei der Behörde zu stellen, in deren Gemeindegebiet sich Ihre zukünftige Betriebsstätte befinden soll.JahresfristIn der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen