Stadt Münster: Besondere Rechtsdienstleistungen – Ortsrecht https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/57.07
Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
Vorgaben des Konzernberichts-wesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte
indem ihr mittelalterliche Schreibwerkzeuge herstellt, eigene Tinte anrührt, neue Wesen
Zahnärzten; Leicht- flüssigkeitsabscheider; Kleinkläranlagen vorhandener Einzelan- wesen