Artikel 16 – 19 GG – staatsrecht.honikel.de https://staatsrecht.honikel.de/artikel-16-19-gg.htm
Beschreibung der einzelnen Grundrechte Artikel 16 – 19
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
Beschreibung der einzelnen Grundrechte Artikel 16 – 19
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
Vertiefende Informationen zur Demokratie, zu ihrer Entwicklung und zu ihren Varianten
die Philosophie im Zeitalter der Aufklärung mit dem Menschen als vernunftbegabtem Wesen
Eine Darstellung ausgewählter berühmter Staatsdenker
Aristoteles sieht hier den Menschen als geselliges Wesen (zoon politikon), der eine