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Gewerbeanmeldung

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Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen. Das Gewerbe muss persönlich oder schriftlich beim Gewerbeamt der Stadt Merseburg im Bürger- und Ordnungsamt angemeldet werden. Aber beachten Sie bitte, dass nicht alles, ‚was Geld bringt‘, ein Gewerbe ist. Angemeldet werden muss grundsätzlich jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer ausgerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bevor diese aufgenommen wird und sobald der Betriebssitz feststeht. Einige häufige Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind der Einzel-, Groß- und Onlinehandel mit Lebensmittel, Textilien, Geschenkartikel, Backwaren, Haushaltsgeräte, elektronische Erzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Kosmetik, Schreib- und Spielwaren, Möbel, usw., Promotion, EDV-Beratung, Schulungen, Nachhilfeunterricht, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Handwerkliche Tätigkeiten, Designer, Kurierdienst, Kleintransporte bis 3,5 t, Bürodienstleistungen, Catering, Druckerzeugnisse, Wellnessmassagen und Kosmetikbehandlungen. Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA1 . Erforderliche Unterlagen bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass vollständig ausgefüllte Anmeldung und ggfs. Beiblatt zur Anmeldung bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges erfolgte noch keine Eintragung (i.G.) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen und formlos die persönlichen Daten ab dem 2. Geschäftsführer/ Gesellschafter bei handwerklichen Leistungen: Vorlage der Handwerkskarte Vorlage des Mietvertrags für die zur Ausübung der Tätigkeit angemieteten Gewerberäume in Einzelfällen ein aktuelles Führungszeugnis Antragsstellung schriftlich oder persönlich bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: BGB-Gesellschaft, OHG, KG), erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft, wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, erfolgt die Anzeige durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase (i.G.), besitzt die juristische Person noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. In dieser Phase sind alle Gesellschafter anzeigepflichtig. Bearbeitung bei persönlicher Vorstellung: sofort bei schriftlicher Übersendung: bis 3 Werktage Welche Gebühren fallen an? 35,00 EURO bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr bis 60,00 EUR betragen Welche Fristen muss ich beachten? Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes vorzunehmen. Formulare und andere Dokumente Zur Gewerbe-Anmeldung:  GewA 1 Beiblatt für juristische Personen mit mehreren Vertretungsberechtigten zur Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung Rechtsgrundlage §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt , Kostentarif 69.1. Zusätzliche Hinweise nicht anmeldepflichtig ist: die kurzzeitige gewerbliche Tätigkeit, die aus dem EU-Ausland grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll die freiberufliche Tätigkeit (Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater), Künstler oder Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zusätzlich müssen Sie sich mit folgenden Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung setzen und den Gewerbebetrieb anmelden. Die Anmeldung erfüllen wir für Sie automatisch durch ihre getätigte Anzeige im Gewerbeamt. Jedoch entbindet dies den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit unten genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen In einigen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorlegen. beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird – diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen) beim zuständigen Finanzamt in elektronischer Form über das „ELSTER“ Portal (einen Überblick zum Verfahren erhalten sie hier ), bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder / und evtl. auch bei der Handwerkskammer Was sollte ich sonst wissen? Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird. Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) § 13 b Gewerbeordnung (GewO) § 38 Gewerbeordnung (GewO) Zuständige Stelle Stadt Merseburg Bürger- und Ordnungsamt Fachbereich Gewerbe Postanschrift: Postfach 1661 06206 Merseburg Ansprechpartner Bürgerbüro, Burgstr. 3, 1. Obergeschoß Frau Klemm Tel. 03461/445 760  Frau Bergmann Tel. 03461/445 761 Fax: 03461/445-709 E-Mail: gewerbe@merseburg.de Unsere Öffnungszeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag 09:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 – 12:00 und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
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5. Änderungssatzung zur Erhaltungssatzung „Altstadt“ der Stadt Merseburg mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“

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5. Änderungssatzung zur Erhaltungssatzung „Altstadt“ der Stadt Merseburg mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ Aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 09.12.2021 die Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ (Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes) § 1  Geltungsbereich Der bisherige Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Altstadt“ (ca. 38 ha) wird um die im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ gelegenen Grundstücke erweitert und umfasst nunmehr alle Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich baulicher Anlagen, Straßen, Plätze, Freiräume, Mauern, Wallanlagen und Gestaltungselemente innerhalb der im Lageplan (Stand November 2021) abgegrenzten Fläche (ca. 71,22 ha). Der Lageplan (Anlage) ist Bestandteil der 5. Änderungssatzung. § 2  Erhaltungsziele, Genehmigungspflicht Die Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ dient der Erhaltung, Sicherung und behutsamen Weiterentwicklung der erreichten Qualität im „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung gemäß § 173 BauGB durch die Stadt Merseburg. § 3 Inkrafttreten Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Merseburg in Kraft. Merseburg, den 10.12.2022 gez. Bühligen Oberbürgermeister Anlage – Lageplan (Stand November 2021) Begründung zur 5. Änderung der Erhaltungssatzung „Altstadt“ mit der neuen Bezeichnung: Erhaltungssatzung „Innenstadt Neumarkt“ Mit dem Erlass der Erhaltungssatzung „Altstadt“ im Jahr 1991 hat die Stadt Merseburg ein Instrument geschaffen, um dem Erhalt des historischen Stadtkerns Rechnung zu tragen. Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung wurde bis zuletzt im Jahr 2018 (4. Änderungssatzung) mehrfach geändert bzw. geringfügig erweitert.  Mit der 5. Änderung der Erhaltungssatzung wird der Geltungsbereich der bisherigen Erhaltungssatzung „Altstadt“ mit einer Größe von ca. 38 ha auf die Größe des Geltungsbereichs der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“, also auf ca. 71,22 ha erweitert. Die neue Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ umfasst nunmehr alle Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich baulicher Anlagen, Straßen, Plätze, Freiräume, Mauern, Wallanlagen und Gestaltungselemente innerhalb der abgegrenzten Fläche des zur Satzung gehörenden Lageplans. Der Stadtrat der Stadt Merseburg hatte im Jahr 2012 beschlossen, die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bis spätestens Ende 2024 abzuschließen bzw. die Sanierungssatzung aufzuheben. Bereits Ende 2020 wurde die Gesamtmaßnahme gegenüber dem Fördermittelgeber schlussabgerechnet (Programm Stadtsanierung). Die Sanierungsziele wurden weitestgehend erfüllt und das 1. Teilgebiet der Sanierungssatzung soll Ende 2021 aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sanierungssatzung für das übrige Teilgebiet wird nach Abschluss der derzeit noch laufenden Straßenbaumaßnahmen (z.B. Oberaltenburg, Kloster) erfolgen – spätestens bis Ende 2024. Mit der Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Sanierungssatzung entfallen die sanierungsrechtlichen Genehmigungen für Bauvorhaben (§§ 144 und 145 BauGB), die die Umsetzung der Sanierungsziele bisher garantierten. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben würde sich dann nur noch nach den Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB richten. Das im § 34 BauGB enthaltene Einfügungsgebot ist aber nur bedingt geeignet, die in den letzten 25 Jahren erreichte Qualität im Sanierungsgebiet nachhaltig zu sichern. Um die erreichten Sanierungsziele im Bereich „Innenstadt/Neumarkt“ zukünftig zu sichern und die Stadtgestalt dauerhaft gegen nachteilige Veränderungen zu schützen, wird der Geltungsbereich der bisherigen Erhaltungssatzung „Altstadt“ auf den Geltungsbereich der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“ ausgedehnt. Die Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Nachfolgeinstrumentarium, mit dem die Gemeinde u.a. die erreichte Qualität im Sanierungsgebiet nach Aufhebung der Sanierungssatzung nachhaltig sichern, schützen und behutsam weiterentwickeln kann. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann deshalb eine entsprechende Satzung „zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“ erlassen werden. Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung sind alle Bauvorhaben (Rückbau, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen) genehmigungspflichtig (§ 173 BauGB), so dass die Stadt sowohl bei baugenehmigungspflichtigen als auch bei verfahrensfreien Vorhaben auf die weitere städtebauliche Entwicklung im Quartier „Innenstadt/Neumarkt“ Einfluss nehmen kann. Leitlinien für die Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß § 173 BauGB sollen zunächst der Rahmenplan „Innenstadt/Neumarkt“ aus dem Jahr 2005 sowie die aktualisierten Sanierungsziele für das „Sanierungsgebiet Innenstadt/Neumarkt“ und die aktualisierten Maßnahmebeschreibungen zum Rahmenplan „Innenstadt/Neumarkt“ aus dem Jahr 2012 sein. Zukünftig wird das derzeit in Überarbeitung befindliche Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK 2038) die an aktuelle Entwicklungen angepassten bzw. neuen und konkretisierten Erhaltungsziele vorgeben. Ein Antrag auf Genehmigung für Bauvorhaben (Rückbau, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen) im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ gemäß § 173 BauGB ist schriftlich zu stellen an: Stadtverwaltung Merseburg Stadtentwicklungsamt Lauchstädter Straße 1-3 06217 Merseburg Ein Antragsformular stellt das Stadtentwicklungsamt zur Verfügung. Dem Antrag sind zur Beurteilung des Vorhabens benötigte Unterlagen beizufügen. Kontakt: stadtentwicklung@merseburg.de, Tel.: 03461-445 293
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Aufhebung Teilgebiet der Sanierungssatzung ist geplant

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Der langjährige Prozess der Stadtsanierungsmaßnahme war insgesamt ein erfolgreiches Instrument zur Revitalisierung und nachhaltigen Stärkung der Merseburger Innenstadt und des östlich angrenzenden Stadtquartiers Neumarkt. Seit der Bekanntmachung der Sanierungssatzung im August 1995 wurden viele Maßnahmen mit und ohne Unterstützung der Städtebauförderung in dem über 70 ha großen Stadtbereich umgesetzt. In das Sanierungsgebiet sind insgesamt knapp 90 Mio € Städtebaufördermittel geflossen, was heute im Vergleich zum Zustand Anfang der 90er Jahre für Jedermann deutlich sichtbar ist. Zu den wichtigsten Sanierungszielen gehörten von Anfang an die Bewahrung und Wiederherstellung historischer Bausubstanz und Strukturen, die Steigerung urbaner Qualitäten, die Sanierung von Gebäuden, die Beseitigung von Baulücken, die Aufwertung und Neuanlage von Grünflächen und -verbindungen sowie die Verbesserung der verkehrlichen und technischen Infrastruktur.  Heute kann man verzeichnen, dass die 1994 definierten Sanierungsziele, die 2005 und 2012 aktualisiert und fortgeschrieben wurden, fast vollumfänglich erfüllt werden konnten. Vor allem die Vielzahl an öffentlichen Maßnahmen, wie z.B. der grundhafte Ausbau und die Neuanlage von Straßen, Wegen und Plätzen, die Schaffung von touristischen und funktionalen Parkplätzen, die Neuordnung von Grundstücken zur besseren Bebaubarkeit, die Aufwertung des Dom- und Schlossensembles, die Revitalisierung von kulturellen, sozialen, Gemeinbedarfs- und Bildungseinrichtungen hätte die Stadt nicht allein mit eigenen Mitteln und ohne die Unterstützung der Städtebauförderung umsetzen können. Aber auch das Engagement und die finanziellen Mittel vieler privater Eigentümer haben dazu beigetragen, dem Sanierungsgebiet das heutige vorzeigbare Erscheinungsbild zu verleihen. Mit dem Beschluss über die Sanierungssatzung im Jahr 1995 wurden wichtige rechtliche, finanzielle und organisatorische Voraussetzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuches geschaffen, um die städtebaulichen Missstände zu beseitigen sowie die Attraktivität und Funktionalität im Bereich der Innenstadt und des Neumarkts zu erhöhen. Nunmehr steht die Gesamtmaßnahme mit einer Laufzeit von mehr als 25 Jahren kurz vor dem Abschluss. Wegen des großen Umfangs und Finanzbedarfs der Sanierungsmaßnahmen und vor dem Hintergrund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen war dieser Zeitraum notwendig und angemessen. Das Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme – kurz: Stadtsanierung“ wurde bereits 2011 eingestellt und durch das Stadtentwicklungsamt Ende 2020 schlussabgerechnet Diese Schlussabrechnung unterstellt, dass die derzeit geplanten bzw. laufenden Straßenbaumaßnahmen Oberaltenburg, Kloster, Brauhausstraße (Teilabschnitt) und Krautstraße (Nebenanlagen) zeitnah abgeschlossen werden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt durch eingenommene und noch einzunehmende Sanierungsausgleichsbeträge. Die erfolgte Schlussabrechnung der Städtebaufördermaßnahme „Stadtsanierung“ gegenüber dem Fördermittelgeber hat nun auch den Prozess zur Aufhebung der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ eingeleitet. Der Stadtrat der Stadt Merseburg hatte bereits im September 2012 beschlossen, die Durchführung der Sanierung bis spätestens Ende 2024 abzuschließen. Aufgrund des hohen Aufwands wird die Stadt Merseburg das Sanierungsgebiet sukzessive in Teilabschnitten aufheben. Bis Ende 2021 beabsichtigt die Stadt Merseburg das erste Teilgebiet aufzuheben. In diesem knapp 33 ha großen Teilgebiet (westlicher Innenstadtbereich) wurden die Sanierungsziele vollumfänglich erreicht bzw. konnten alle öffentlichen Maßnahmen abgeschlossen werden. Der als förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung bezeichnete Rechtsvorgang (§ 162 ff. Baugesetzbuch) hat Auswirkungen für die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in diesem Teilgebiet der Sanierungssatzung. Nach dem Beschluss des Stadtrates über die Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung erhebt die Stadt die Sanierungsausgleichsbeträge gemäß § 154 Baugesetzbuch per Bescheid. Dazu werden jedoch nur die Eigentümer aufgefordert, die bisher noch keine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt abgeschlossen haben, entfällt für die Eigentümer die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden nach § 7h, § 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG), entfällt die Genehmigungspflicht für Baumaßnahmen und Rechtsvorgänge im Grundstücksverkehr nach § 144 Baugesetzbuch durch die Stadt bzw. Baugenehmigungsbehörden, wird die Stadt das Grundbuchamt auffordern, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen (für die Eigentümer ist dieser Vorgang kostenfrei). Bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtrates über die Aufhebung des Teilgebietes der  Sanierungssatzung haben die Eigentümer immer noch die Möglichkeit, eine freiwillige Ablösevereinbarungmit der Stadt abzuschließen. Seit Beginn dieses Jahres wird dabei zwar kein Abschlag mehr auf die jeweilige Ablösesumme gewährt, aber man kann die Zahlu in Raten bis Ende 2024 (innerhalb von 2 Jahren zinsfrei) vereinbaren. Mit Straßenausbaubeiträgen wurden die Eigentümer im gesamten Sanierungsgebiet im Gegensatz zum übrigen Stadtgebiet nicht belastet. Steuerpflichtige Eigentümer, die demnächst Baumaßnahmen planen, können noch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung mit der Stadt eine Modernisierungsvereinbarung abschließen, welche die zwingende Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist, um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Geltungsbereich des Teilgebietes, für welches die Sanierungssatzung aufgehoben werden soll und die Begründung dazu liegen ab 02. August 2021 für die Dauer eines Monats im Stadtentwicklungsamt zur Information und zur Abgabe von Hinweisen und Stellungnahmen öffentlich aus. Aufgrund der pandemiebedingten Besuchereinschränkung kann das Stadtentwicklungsamt nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht werden. Auch bei Fragen zu Ausgleichsbeträgen und steuerlichen Begünstigungen können sich die Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer an das Stadtentwicklungsamt wenden: Tel.: 03461-445 294 oder Mail: stadtentwicklung@merseburg.de Die Unterlagen zur Aufhebung des Teilgebietes der Sanierungssatzung „Innenstadt/Neumarkt“ sind außerdem ab dem 02. August 2021 für die Dauer eines Monats im Internet auf der Webseite der Stadt Merseburg http://www.merseburg.de/de/allgemeine.html abrufbar.
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