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Auslegung Bebauungsplan Versorgungszentrum Roßmarkt

https://www.merseburg.de/de/allgemeine/auslegung-bebauungsplan.html

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 66 „Versorgungszentrum Roßmarkt“ gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Stadtrat der Stadt Merseburg hat in seiner Sitzung am 13.04.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 66 „Versorgungszentrum Roßmarkt“ und die dazugehörige Begründung gebilligt und gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt (Beschluss-Nr. 217/26 SR/23). Das Plangebiet befindet sich im Stadtzentrum, nördlich der B 181 und hat eine Größe von ca. 13.200 m². Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Straße Roßmarkt, im Osten durch die Straße Brühl, im Süden durch die B 181 und im Westen durch die Breite Straße begrenzt. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem beiliegenden Lageplan dargestellt. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Gebietes und zur Regelung der inneren und äußeren Erschließung geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind indes auch hier anzuwenden. Darüber hinaus sind die Umweltbelange auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 66 „Versorgungszentrum Roßmarkt“ und die dazugehörige Begründung liegen in der Zeit vom 27. April 2023 bis einschließlich 31. Mai 2023 im Obergeschoss des Stadtentwicklungsamtes der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der Dienststunden montags           von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr dienstags          von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr mittwochs         von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr donnerstags     von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr freitags              von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung sind im Internet auf der Website der Stadt Merseburg unter http://www.merseburg.de/de/allgemeine.html sowie auf dem Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter http://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/gdi in kommunen.html abrufbar. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen von jedermann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Stadtentwicklungsamt oder durch E-Mail an stadtentwicklung@merseburg.de abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Hinweis zum Datenschutz: Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches ebenfalls ausliegt. Merseburg, 20.04.2023 gez. Müller-Bahr Oberbürgermeister  
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„Merseburger Ecke“ startet

https://www.merseburg.de/de/aktuellesdetails/merseburger-ecke.html

Mit der „Merseburger Ecke“ stellten heute, am Freitag, den 29. Mai 2026, sieben Kommunen im südlichen Saalekreis sowie die Hochschule Merseburg eine gemeinsame Regionalmarke vor. Bad Dürrenberg, Bad Lauchstädt, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Mücheln (Geiseltal) und Schkopau erhalten damit erstmals ein gemeinsames Kommunikationsdach, das die Region als attraktiven Arbeits-, Lebens-, Hochschul- und Zukunftsraum sichtbarer macht. Die neue Marke bündelt die vielfältigen Stärken der Region: wirtschaftliche Dynamik, wissenschaftliche Kraft, bezahlbaren Wohnraum, kurze Wege, kulturelle Angebote, Natur- und Freizeitqualität sowie eine starke regionale Identität. Ziel ist es, die Wahrnehmung der Region nach innen wie außen nachhaltig zu stärken und den Kommunen künftig eine gemeinsame Stimme zu geben. Die Marke „Merseburger Ecke“ bildet damit die strategische Grundlage für eine moderne Standortkommunikation im Wettbewerb um Fachkräfte, Einwohnerinnen und Einwohner, Studierende sowie Investitionen. Die sieben Kommunen mit zusammen knapp 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern setzen bewusst auf Zusammenarbeit, um ihre Potenziale stärker sichtbar zu machen und die Zukunft der Region aktiv mitzugestalten. Die „Merseburger Ecke“ zeigt, dass die beteiligten Kommunen gemeinsam mehr sind als die Summe ihrer Einzelteile. Jede Kommune bringt ihre eigenen Besonderheiten und Stärken ein — zusammen entsteht daraus ein vielseitiger Lebens- und Wirtschaftsraum mit Zukunftsperspektive. Prof. Markus Krabbes, Rektor der Hochschule Merseburg und Mitinitiator zur bisherigen Arbeit des interkommunalen Verbundes: „Die große Aufgeschlossenheit und der vertrauensvolle Umgang der umliegenden Stadtoberhäupter hat es mir von Anfang leicht gemacht, die Vernetzung der Hochschule mit ihrem gesamten regionalen Umfeld zu stärken. Es freut mich, dass wir in den vergangenen Jahren so gut darin vorangekommen sind, für dieses Netzwerk noch eine strategischere Ausrichtung zu entwickeln und einer auch formelleren Verabredung den Weg zu bereiten.“ Kevin Löber, Projektkoordinator „Merseburger Ecke“ von der Merseburger Innovations- und Technologiezentrum GmbH (MITZ) erklärt: „Die ‚Merseburger Ecke‘ ist weit mehr als ein Logo oder ein Slogan. Die neu geschaffene und zu etablierende Marke ist erstmals eine gemeinsame Identität für eine Region, die wirtschaftlich, wissenschaftlich und gesellschaftlich bereits eng miteinander verbunden ist. Unser Ziel ist es, die vorhandenen Potenziale sichtbarer zu machen, Kräfte zu bündeln und die Region künftig selbstbewusster und geschlossener nach außen zu präsentieren.“ Auch Unternehmen, Forschungseinrichtungen und weitere regionale Akteure sollen von der Regionalmarke „Merseburger Ecke“ profitieren sowie künftig noch enger miteinander vernetzt werden. Gemeinsam mit ihnen soll die Marke sowohl nach innen als auch nach außen Strahlkraft entfalten — mit dem Ziel, die Identifikation mit der Region zu stärken, Menschen langfristig vor Ort zu halten und zugleich neue Fachkräfte und Talente aus ganz Deutschland für die Region zu gewinnen. Zur neuen Regionalmarke „Merseburger Ecke“ gehören auch ein Logo sowie ein Claim. Das Logo kombiniert eine markante serifenlose Wortmarke in kräftigem Dunkelblau mit modularen quadratischen Icons. Diese Icons greifen die lokalen Wappen beziehungsweise ortsspezifischen Zeichen der beteiligten Kommunen auf und übersetzen sie in eine reduzierte, moderne Formsprache. Durch individuelle Kommunal-Logos innerhalb des gemeinsamen Markenauftritts bleibt die Eigenständigkeit der einzelnen Orte erhalten. Die Dachmarke verbindet die Kommunen, ohne ihre Identität zu ersetzen. Die Farbwelt aus Blau mit Akzenten in Grün, Orange und Gelb steht dabei für Stabilität, Dynamik und Zukunftsorientierung. Der Claim „Ecke gut, alles gut!“ steht für einen interkommunalen Zusammenschluss, der selbstbewusst und zukunftsorientiert ist, ohne an Nahbarkeit zu verlieren. Denn: Zwischen Chemiepark und Geiseltalsee, zwischen tausendjähriger Domstadt und Weinberg arbeitet, forscht und lebt, wer Mitteldeutschland bewegt. Innerhalb eines Jahres wurden, begleitet durch die Dienstleister LE-Regio UG und Gecko.2 GmbH, die vielfältigen Potenziale der Region und mögliche gemeinsame Wirkungsbereiche herausgearbeitet, die die inhaltliche Basis der Marke bilden. An diesem Prozess waren nicht nur die Bürgermeister und der Oberbürgermeister, sondern auch die Hochschule Merseburg, die MITZ sowie diverse Multiplikatoren und Multiplikatorinnen beteiligt, die die Region aus Sicht der Wirtschaft und dem alltäglichen Leben beschrieben. So konnte parallel zum Markenbildungsprozess auch ein fachlicher Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die Zusammenarbeit – unterstützt durch die MITZ – nun vertieft und fortgesetzt wird.
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Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 65 „Industriegebiet Merseburg – Süd-West“ (Leuna III) – Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf

https://www.merseburg.de/de/allgemeine/bekanntmachung-bebauungsplan-nr-65-industriegebiet-merseburg-sued-west-leuna-iii-beteiligung-der-oeffentlichkeit-nach-3-abs-1-baugb-zum-vorentwurf.html

Der Stadtrat Merseburg hat in öffentlicher Sitzung am 05.03.2026 den Beschluss über die Billigung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 65 „Industriegebiet Merseburg – Süd-West“ (Leuna III) gefasst und die Planunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit bestimmt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Gemeindegebiet der Stadt Merseburg, südlich der Ortschaften Beuna und Kötzschen, westlich der Bundesstraße B91 und östlich der Bundesautobahn A38. Folgender Übersichtsplan enthält die Lageeinordnung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. 65.   Die Stadt Merseburg hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Industrieparks herzustellen. Das Gebiet soll künftig überwiegend Betrieben der chemischen Industrie und angrenzenden Branchen als Ansiedlungsoption zur Verfügung stehen. Insbesondere zielt das Angebot auf forschungs- und technologieorientierte Unternehmen mit neuen Wertschöpfungsketten ab, um eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Industriestandorts Merseburg-Leuna sowie die Zukunftsfähigkeit der strukturprägenden Chemieindustrie im Süden Sachsen-Anhalts zu sichern. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die Planunterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Industriegebiet Merseburg – Süd-West“ (Leuna III) der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht und öffentlich ausgelegt. Hiermit soll die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Auswirkungen der Planung unterrichtet und ihr die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Industriegebiet Merseburg – Süd-West“ (Leuna III) in der Fassung Januar 2026, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung nebst Anlagen und Umweltbericht wird in der Zeit vom 09. März 2026 bis einschließlich 10. April 2026 auf der Internetseite der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/allgemeine.html sowie auf dem Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/kurz/1002991 veröffentlicht. Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet/Beteiligungsplattform liegen die o.g. Unterlagen im gleichen Zeitraum im Obergeschoss des Stadtentwicklungsamtes der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der Dienststunden Montag             08:00-12:00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr Dienstag          08:00-12:00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr Mittwoch          08:00-12:00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr Donnerstag     08:00-12:00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr Freitag              08:00-12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Für eine Einsichtnahme im Stadtentwicklungsamt wird um eine vorherige Terminvereinbarung per E-Mail an stadtentwicklung@merseburg.de oder telefonisch unter 03461 445401 gebeten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Industriegebiet Merseburg – Süd-West“ (Leuna III) in Text- bzw. Schriftform (E-Mail-Adresse: stadtentwicklung@merseburg.de bzw. Postadresse: Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, 06217 Merseburg) sowie während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit der Erörterung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Planung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Merseburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB). Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB). Hinweise zum Datenschutz: Die Datenverarbeitung (Name, Adressdaten und E-Mail-Adressen, etc.) erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches ebenfalls veröffentlicht und ausgelegt ist.   Merseburg, 06.03.2026 Müller-Bahr Oberbürgermeister
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Bebauungsplan Nr. 68 „Sondergebiet Freizeit und Erholung Rischmühleninsel“ in der Gemarkung Merseburg

https://www.merseburg.de/de/allgemeine/bebauungsplan-nr-68-sondergebiet-freizeit-und-erholung-rischmuehleninsel-in-der-gemarkung-merseburg-hier-bekanntmachung-der-fruehzeitigen-beteiligung-der-oeffentlichkeit-gemaess-3-abs-1-baugb.html

Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB   Der Stadtrat der Stadt Merseburg hat am 12.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungs-beschluss zum Bebauungsplan Nr. 68 „Sondergebiet Freizeit und Erholung Rischmühleninsel“ in Merseburg gefasst. Nunmehr sollen die Unterlagen zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Stadt Merseburg beabsichtigt, einen Bereich der Rischmühleninsel zu einem qualitätsvollen Freiraum mit dem Schwerpunkt Freizeit und Erholung zu entwickeln. Die vorhandene Nutzung der Fläche soll planungsrechtlich gesichert und zugleich um dauerhafte, freizeitbezogene Nutzungen ergänzt werden. Das Plangebiet umfasst Teile der nördlich der Rischmühlen-Halle gelegenen, vorhandenen PkW-Parkflächen sowie die östlich gelegenen Freiflächen.   Der Geltungsbereich wird im Liegenschaftskataster wie folgt beschrieben: Gemarkung Merseburg, Flur 17, Teilfläche aus dem Flurstück 22.     Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 68 ist nachfolgend zu dieser Bekanntmachung dargestellt.   Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der vollständige Vorentwurf können während folgender Auslegungszeit vom 26.05.2026 bis einschließlich 30.06.2026 auf der Internetseite der Stadt Merseburg eingesehen werden unter: https://www.merseburg.de/de/allgemeine.html sowie auf dem Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt unter https://beteiligung.sachsen-anhalt.de/kurz/1003706   Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet bzw. Beteiligungsplattform liegt der Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 68 „Sondergebiet Freizeit und Erholung Rischmühleninsel“ (Stand Mai 2026) mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Anlagen als Papierexemplar während des gleichen Zeitraumes im Obergeschoss des Stadtentwicklungsamtes der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg währen der Dienststunden Montag                                 8.00 – 12.00 Uhr    und   13.30 – 15.30 Uhr Dienstag                               8.00 – 12.00 Uhr    und   13.30 – 18.00 Uhr Mittwoch                               8.00 – 12.00 Uhr    und   13.30 – 15.30 Uhr Donnerstag                          8.00 – 12.00 Uhr    und   13.30 – 15.30 Uhr Freitag                                  8.00 – 12.00 Uhr           zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Für eine Einsichtnahme im Stadtentwicklungsamt wird um eine vorherige Terminvereinbarung per E-Mail an stadtentwicklung@merseburg.de  oder telefonisch unter 03461 445401 gebeten. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Während der gesamten Auslegungszeit können Stellungnahmen – schriftlich, per E-Mail (stadtentwicklung@merseburg.de) und / oder mündlich zur Niederschrift – zum Bebauungsplan Nr. 68 abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.   Hinweise zum Datenschutz Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches ebenfalls veröffentlicht und ausgelegt ist.   Merseburg, den 18.05.2026 gez. Müller-Bahr Oberbürgermeister
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Verwarn- und Bußgeldverfahren

https://www.merseburg.de/de/buszgeldstelle.html

Verfahrensablauf eines Verwarnungsgeld- / Bußgeldverfahrens Die Grundlagen für das Verwarnungsgeld- / Bußgeldverfahren sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Grundsätzlich werden Ordnungswidrigkeiten gemäß § 65 OWiG durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Der zu zahlende Betrag setzt sich in der Regel zusammen aus: •        der entsprechenden Geldbuße, •        der Verwaltungsgebühr für den Bußgeldbescheid (bundeseinheitlich mindestens 25,00 EUR), •        und den Auslagen der Bußgeldstelle (z.B. 3,50 EUR Postgebühren für Zustellung im Inland und ggf. weitere Auslagen).   Verwarnungsgeldverfahren Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Halt- und Parkverstöße) kann die Bußgeldstelle gemäß § 56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld erheben. Eine Verwarnung verfolgt als verfahrensabschließendes Angebot das Ziel, die Angelegenheit auf einfache Art und Weise zu erledigen, um ein förmliches und aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Diese Art der Verfahrenserledigung ist vom Einverständnis des Betroffenen abhängig. Dieses Einverständnis gilt als erklärt, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeldangebot sofort oder innerhalb der Frist von einer Woche bezahlt. Folgende häufiger auftretende Fälle, gelten als Nichtannahme des Verwarnungsgeldangebotes und führen somit zur Einleitung eines förmlichen Bußgeldverfahrens: •        Das Verwarnungsgeld wird nicht bezahlt. •        Das Verwarnungsgeld wird nach Ablauf der Frist bezahlt. •        Das Aktenzeichen wird bei der Zahlung falsch oder nicht angegeben. •        Es wird ein geringerer Betrag überwiesen. •        Der Bank unterläuft bei der Überweisung ein Fehler.   In diesen Fällen wird durch die Bußgeldstelle nach Ablauf der einwöchigen Frist ein Bußgeldbescheid erlassen. Verwarnungsgelder können unter Angabe des Aktenzeichens (Az.) entweder persönlich bei der Stadtkasse (Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg) während der Öffnungszeiten oder auf das im Verwarnungsgeld angegebene Konto der Stadt Merseburg eingezahlt werden.   Bußgeldverfahren Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen oder handelt es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird durch die Bußgeldstelle ein formelles Bußgeldverfahren eingeleitet. Dem Betroffenen wird durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine Pflicht zu einer Rückantwort auf eine Rückäußerung des Betroffenen sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vor. Wenn keine entlastenden Tatsachen bekannt werden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen.   Einspruch und weiteres Verfahren Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift in der Bußgeldstelle Einspruch eingelegt werden. Ist der Bußgeldbescheid nach Einspruch und nochmaliger Prüfung weiter aufrecht zu erhalten, so wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.   Bußgeldzahlung Die Bußgeldstelle ist verpflichtet, rechtskräftige Bußgeldbescheide gemäß § 90 OWiG zu vollstrecken. Liegen besondere wirtschaftliche Verhältnisse vor, können auf Antrag und unter Beifügung von geeigneten Nachweisen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt werden. Auch Bußgelder können unter Angabe des Aktenzeichens (Az.) entweder persönlich bei der Stadtkasse (Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg) während der Öffnungszeiten oder auf das im Bußgeldbescheid angegebene Konto der Stadt Merseburg eingezahlt werden. Sollte das Bußgeld nicht bezahlt werden, erfolgt durch die Bußgeldstelle die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Sollten auch diese ohne Erfolg bleiben, wird beim Amtsgericht eine Erzwingungshaft beantragt. Die Erzwingungshaft stellt ein Beugemittel dar. Daher wird der Betroffene bei Vollzug der Erzwingungshaft nicht von der Zahlung des Bußgeldes befreit.   Ordnungswidrigkeitenanzeige Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) können Ordnungswidrigkeiten von jedermann in der Bußgeldstelle zur Anzeige gebracht werden. Der Anzeigende ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. Im Bußgeldverfahren muss der Anzeigenerstatter namentlich aufgeführt werden, wenn er als Augenzeuge zur Beweisführung benötigt wird (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und er muss ggf. auch vor Gericht als Zeuge aussagen (§ 161 a StPO). Ordnungswidrigkeitenanzeigen sind an keine Form gebunden. Sie müssen allerdings folgende Informationen enthalten: •        Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigenden) •        Wer wird angezeigt? (Name, Vorname, Anschrift des Angezeigten) •        Was wird angezeigt? (genau geschilderter Tathergang, Tatzeit, Tatort)   Anonyme Ordnungswidrigkeitenanzeigen können nur dann bearbeitet werden, wenn durch andere Beweismittel als den Zeugen, die Tat zweifelsfrei belegt werden kann. Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Erstattung unwahrer Anzeigen, werden die Kosten des Verfahrens und die Auslagen dem Anzeigenerstatter auferlegt (§ 105 OWiG i.V.m. § 469 StPO). Nachbarschaftsstreitigkeiten erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen zur Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Solche Fälle müssen auf dem Zivilrechtsweg geregelt werden.   Anzeigen können unter Beachtung der inhaltlichen Mindestkriterien per Mail an bussgeldstelle@merseburg.de  gesendet werden.     Merseburg, 21.01.2026
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Gewerbeanmeldung

https://www.merseburg.de/de/unser-service/gewerbeanmeldung-20012585.html

Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen. Das Gewerbe muss persönlich oder schriftlich beim Gewerbeamt der Stadt Merseburg im Bürger- und Ordnungsamt angemeldet werden. Aber beachten Sie bitte, dass nicht alles, ‚was Geld bringt‘, ein Gewerbe ist. Angemeldet werden muss grundsätzlich jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer ausgerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist, bevor diese aufgenommen wird und sobald der Betriebssitz feststeht. Einige häufige Beispiele für einen Gewerbebetrieb sind der Einzel-, Groß- und Onlinehandel mit Lebensmittel, Textilien, Geschenkartikel, Backwaren, Haushaltsgeräte, elektronische Erzeugnisse, Unterhaltungselektronik, Kosmetik, Schreib- und Spielwaren, Möbel, usw., Promotion, EDV-Beratung, Schulungen, Nachhilfeunterricht, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, Handwerkliche Tätigkeiten, Designer, Kurierdienst, Kleintransporte bis 3,5 t, Bürodienstleistungen, Catering, Druckerzeugnisse, Wellnessmassagen und Kosmetikbehandlungen. Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA1 . Erforderliche Unterlagen bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass vollständig ausgefüllte Anmeldung und ggfs. Beiblatt zur Anmeldung bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges erfolgte noch keine Eintragung (i.G.) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen und formlos die persönlichen Daten ab dem 2. Geschäftsführer/ Gesellschafter bei handwerklichen Leistungen: Vorlage der Handwerkskarte Vorlage des Mietvertrags für die zur Ausübung der Tätigkeit angemieteten Gewerberäume in Einzelfällen ein aktuelles Führungszeugnis Antragsstellung schriftlich oder persönlich bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: BGB-Gesellschaft, OHG, KG), erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter. Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft, wie bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern. bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, erfolgt die Anzeige durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben. Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase (i.G.), besitzt die juristische Person noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. In dieser Phase sind alle Gesellschafter anzeigepflichtig. Bearbeitung bei persönlicher Vorstellung: sofort bei schriftlicher Übersendung: bis 3 Werktage Welche Gebühren fallen an? 35,00 EURO bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr bis 60,00 EUR betragen Welche Fristen muss ich beachten? Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes vorzunehmen. Formulare und andere Dokumente Zur Gewerbe-Anmeldung:  GewA 1 Beiblatt für juristische Personen mit mehreren Vertretungsberechtigten zur Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldung Rechtsgrundlage §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt , Kostentarif 69.1. Zusätzliche Hinweise nicht anmeldepflichtig ist: die kurzzeitige gewerbliche Tätigkeit, die aus dem EU-Ausland grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden soll die freiberufliche Tätigkeit (Rechtsanwalt, Architekt, Arzt, Steuerberater), Künstler oder Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zusätzlich müssen Sie sich mit folgenden Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung setzen und den Gewerbebetrieb anmelden. Die Anmeldung erfüllen wir für Sie automatisch durch ihre getätigte Anzeige im Gewerbeamt. Jedoch entbindet dies den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit unten genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen In einigen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorlegen. beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird – diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen) beim zuständigen Finanzamt in elektronischer Form über das „ELSTER“ Portal (einen Überblick zum Verfahren erhalten sie hier ), bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder / und evtl. auch bei der Handwerkskammer Was sollte ich sonst wissen? Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird. Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) § 13 b Gewerbeordnung (GewO) § 38 Gewerbeordnung (GewO) Zuständige Stelle Stadt Merseburg Bürger- und Ordnungsamt Fachbereich Gewerbe Postanschrift: Postfach 1661 06206 Merseburg Ansprechpartner Bürgerbüro, Burgstr. 3, 1. Obergeschoß Frau Klemm Tel. 03461/445 760  Frau Bergmann Tel. 03461/445 761 Fax: 03461/445-709 E-Mail: gewerbe@merseburg.de Unsere Öffnungszeiten Montag 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag 09:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag 09:00 – 12:00 und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
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