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Lärmaktionsplanung für die Stadt Merseburg

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Die Stadt Merseburg hat als zuständige Behörde (gemäß sachsen-anhaltinischer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes 2018 für das Stadtgebiet erstellt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002. Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. Weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden konkrete Grenzwerte für die Lärmaktionsplanung festgelegt. Allerdings wurden vom Umweltbundesamt Prüfwerte empfohlen. Diese liegen bei 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) ganztags. Zudem sind erhebliche Belästigungen im Rahmen der Bearbeitung zu berücksichtigen. Diese sind ab Lärmpegeln von 45 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) ganztags zu verzeichnen. Als Grundlage für die Lärmaktionsplanung wurden gemäß § 47c BImSchG unter Berücksichtigung der Vierunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) durch das sachsen-anhaltinische Landesamt für Umweltschutz Lärmkarten erarbeitet. Mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 47d Absatz 3 BImSchG wird die Öffentlichkeit über die Auslegung des Planentwurfs zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes 2018 und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme informiert. Die Auslegungsfrist des Planentwurfes beginnt am 13.09.2024 und endet am 04.10.2024. Der Lärmaktionsplanentwurf ist im Internet auf den Seiten der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/allgemeine.html einsehbar. Der Entwurf liegt außerdem für die Dauer der Auslegungsfrist im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, Raum 1OG.12 während der Dienststunden montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr donnerstags  von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Merseburg können an die folgende Adresse eingesendet werden: Stadtverwaltung Merseburg Stadtentwicklungsamt Lauchstädter Straße 1-3 06217 Merseburg bzw. per Mail stadtentwicklung@merseburg.de Die Anregungen, Vorschläge oder Einwendungen fließen in die weitere Erarbeitung des Lärmaktionsplans für die Stadt Merseburg ein. Der endgültige Plan wird nach Bewertung aller fristgerecht eingegangenen Einwendungen beziehungsweise Anregungen fertig gestellt. Voraussichtlich Anfang 2025 wird der Lärmaktionsplan für die Stadt Merseburg, mit Bereitstellung korrigierter Daten des sachsen-anhaltinischen Landesamtes für Umweltschutz, noch einmal überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird es eine erneute öffentliche Auslegung sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Auch im Nachgang können weitere Hinweise zu Lärmproblemen im Stadtgebiet mit Bezug zum Lärmaktionsplan natürlich gerne an die Stadtverwaltung übermittelt werden. Merseburg, den 11.09.2024 gez. Müller-Bahr Oberbürgermeister
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Ortsteile und Bürgerbüros

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Ortsteil Beuna – Ortsbürgermeisterin Rosel Mißberger (CDU) Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin: dienstags 16.00 bis 18.00 Uhr Bürgerbüro Beuna Am Wassergraben 11 06217 Merseburg OT Beuna Tel.: (03461) 3089700  E-Mail: ortsbuergermeister.beuna@stadt-merseburg.de Beuna, gegründet 1004, liegt nahe des Geiseltalsees und hat somit die Chance, sich in die touristische Erschließung und Vermarktung der Region Geiseltal mit einzubringen und davon zu profitieren. Der Ortsteil hat sich von einer umweltzerstörenden Industrielandschaft zum Eingangstor ins Geiseltal entwickelt. Beuna weist eine perfekte Infrastruktur mit Anbindung an die B91 und die A38 sowie an die Städte Halle und Leipzig auf und hat damit beste Voraussetzungen als Gewerbestandort. Beuna hat mit dem Einkaufszentrum, der Tankstelle, dem Baustoffhandel, dem Möbelmarkt und Gastronomie vielfältige Einkaufs – und Versorgungsmöglichkeiten. Das Gemeindezentrum Hoppenhauptkirche bietet viel Kultur und ein interessantes Vereinsleben. Der Traditionssportverein SV 1916 Beuna blickte 2016 bereits auf seine 100-jährige Geschichte zurück. Seit 2009 ist Beuna Ortsteil der Stadt Merseburg, in dem zurzeit 922 Bürger*innen wohnen.   Ortsteil Geusa – Ortsbürgermeister Imre Gülle (CDU) Sprechstunde des Ortsbürgermeisters: dienstags 16.00 bis– 18.00 Uhr Gemeindebüro Geusa Geusaer Straße 21 06217 Merseburg OT Geusa Tel.: (03461) 50 17 70 E-Mail: ortsbuergermeister.geusa@stadt-merseburg.de Geusa ist mit 1404 Einwohnern der größte Ortsteil von Merseburg. Die Eingemeindung erfolgte 2010. Geusa hat sich von einem landwirtschaftlich geprägten Ort zu einem attraktiven Wohnstandort entwickelt. Mit der Erschließung des Wohnbaustandortes Knapendorfer Weg wurden seit 1997 die Weichen für eine positive Entwicklung des Merseburger Ortsteils gestellt, zu dem auch Blösien, Atzendorf und Zscherben gehören. Viele junge Familien zog es seitdem nach Geusa, denn auch Kindertagesstätte und Grundschule sind vor Ort. Das neue Wohngebiet war Impulsgeber für viele Erneuerungen, u.a. der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und mithilfe des Dorferneuerungsprogramms wurden alle Straßen, Geh- und Radwege saniert oder neu gebaut. Mit den Landfrauen und den Pfingstburschen ist ein reges Vereinsleben gewährleistet.   Ortsteil Meuschau – Ortsbürgermeister Ralf Langrock  Meuschau wurde bereits im Jahr 777 urkundlich erwähnt. Der Ortsteil entwickelte sich bis in die 1950er Jahre zu einem Dorf mit kleineren und größeren Bauerngehöften, später entstanden viele Wohnbereiche. Anfang der 1990er Jahren erfasste die städtebauliche Erneuerung viele Bereiche des Dorfes, insbesondere die unbebauten Randbereiche. Es wurde auf die Erhaltung und Erneuerung von bestehenden Wohngebäuden, des alten Dorfkerns und die Integration neuer Bau- und Gewerbegebiete, mit dem Ziel das Wohnumfeld wirtschaftlich, sozial und kulturell zu stärken, geachtet. Mit dem Bau des neuen Einkaufs- und Gewerbezentrums wurde Meuschau enorm aufgewertet und entwickelte sich zu einem Ort der Begegnung. Meuschau wurde 1994 eingemeindet und hat 928 Einwohner. Kontakt: Ralf Langrock Zur Saale 7 OT Meuschau 06217 Merseburg ortsbuergermeister.meuschau@stadt-merseburg.de   Ortsteil Trebnitz – Ortsbürgermeister Andreas Zieger Trebnitz wurde am 01. August 1091 erstmals schriftlich erwähnt. Der Ort liegt in der Saaleaue am Ufer der Alten Saale und hat einen dörflichen Charakter. Neben den traditionellen Hofanlagen der ehemaligen Bauernwirtschaften gibt es auch Einfamilienhäuser. Obwohl Trebnitz ein kleiner Ort ist, verfügt er über eine eigene Kirchengemeinde mit Kirche und Friedhof. Trebnitz hat außerdem eine eigene Ortsgruppe der Freiwilligen Feuerwehr und einige Gewerbetreibende, u.a. ein Gasthaus. Für Kultur und Zusammenhalt sorgen der Heimatverein, die Pfingstburschen, die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und engagierte Bürger. Seit 2003 ist Trebnitz Ortsteil der Stadt Merseburg und hat 135 Einwohner.   Kontakt: Andreas Zieger Tel. 0157 544 19 758 E-Mail: ortsbuergermeister.trebnitz@stadt-merseburg.de   Ortsteil Kötzschen – Ortsbürgermeister Guido Lukesch-Heinicke   Kontakt: Guido Lukesch-Heinicke ortsbuergermeister.koetzschen@stadt-merseburg.de  
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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 49 Einkaufszentrum „MERSE-CENTER“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 23.06.2022 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nr. 49 Einkaufszentrum „MERSE-CENTER“ (Beschluss Nr. 172/21 SR/22), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 13.12.2022 (Aktenzeichen BPL00100) genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49 befindet sich im Stadtteil Nord der Stadt Merseburg in ca. 1,5 km Entfernung vom Stadtzentrum südöstlich der Kreuzung von Thomas-Müntzer-Straße (B 91) und Querfurter Straße. Er wird begrenzt im Westen von der Thomas-Müntzer-Straße (B 91), im Norden von der Querfurter Straße, im Osten durch die Ostseite des vorhandenen Lärmschutzwalls und im Süden durch die Südseite des vorhandenen Walls/Lärmschutzwalls Die Grenzen des Plangebietes sind im abgebildeten Lageplan dargestellt. Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandelsstandort planungsrechtlich unter Berücksichtigung des Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzeptes zu sichern. Die Planung trägt dazu bei, dass sich das im Plangebiet ansässige Einkaufszentrum MERSE-CENTER weiter entwickeln kann, ohne die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Merseburg zu beeinträchtigen. Der Bebauungsplan Nr. 49 Einkaufszentrum „MERSE-CENTER“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.    Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/geoportal.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach, –  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, –  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und –  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.  Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Merseburg, den 19.01.2023 gez. Müller-Bahr Oberbürgermeister
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Bekanntmachung Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld

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Bekanntmachung Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld 15. Planänderung – Auslegung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses – Mit Änderungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2024, Gz.: 32-0522/1054/126 ist der Plan für die 15. Änderung für den Flughafen Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld gemäß § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt worden. Der Antragstellerin (Flughafen Leipzig/Halle GmbH) wurden Auflagen erteilt. In dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Eine Ausfertigung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen liegen in der Zeit vom 21. Oktober 2024 bis einschließlich 4. November 2024 in der Stadtverwaltung Merseburg, Stadtentwicklungsamt, Lauchstädter Straße 10, 06217 Merseburg, zu den Öffnungszeiten: Mo:      09:00 – 12:00 Uhr Di:       09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mi:       geschlossen Do:      09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Fr:       09:00 – 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Im vorgenannten Zeitraum können der Änderungsplanfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Unterlagen auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ (Infrastruktur – Luftverkehr) sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de eingesehen werden. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektro­nischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungs­beschluss soll in Ur­schrift oder in Abschrift beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten­hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtig­ten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO). Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nach Zustellung des Änderungsplan­feststellungsbeschlus­ses innerhalb eines Monats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb dieser Frist auch zu begründen. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfe­r­tigen, kann der durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Hinweise auf die VwGO und die ERVV (siehe oben Abs. 1) und zur Notwendigkeit der Vertretung (siehe oben Abs. 3) gelten entsprechend. i. A. der Landesdirektion Sachsen      
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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

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Die vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 23.07.2020 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“  (Beschluss Nr. 75/SS SR/20), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 10.12.2020 (Aktenzeichen BPL 00088) genehmigt. Der Geltungsbereich umfasst das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“. Er befindet sich am nördlichen Stadtrand von Merseburg südlich der Querfurter Straße (L 172) und westlich der Thomas-Müntzer-Straße (B 91). Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 7,7 ha. Die Grenzen des Plangebietes sind im abgebildeten Lageplan dargestellt. Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die geplante Sanierung und Modernisierung des Kaufland-Objektes. Dazu ist es erforderlich die Baugrenzen anzupassen. Gleichzeitig werden die Festsetzungen ergänzt bzw. modifiziert. Des Weiteren sollen  zwei Werbeanlagen planungsrechtlich gesichert werden. Die 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Einkaufszentrum Merseburg-Nord“  tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den geänderten Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.    Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter https://www.merseburg.de/de/b-plaene.html eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach, –          eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, –          eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des               Flächennutzungsplanes und –          nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.  Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Merseburg, den 28.01.2021 gez. Bühligen Oberbürgermeister    
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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der vom Stadtrat der Stadt Merseburg in seiner Sitzung am 23.06.2022 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ (Beschluss Nr. 170/21 SR/22), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, wurde mit Verfügung des Landkreises Saalekreis vom 09.11.2022 (Aktenzeichen BPL00099) genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Westen des Stadt-gebietes zwischen dem Runstedter See im Westen und der Autobahn BAB 38 im Osten. Nördlich grenzen an das Plangebiet mit den Standorten der MUEG (Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH) und der Entsorgungsgesellschaft Saalekreis mbH gewerblich genutzte Flächen an. Das Plangebiet umfasst in der Flur 2 der Gemarkung Beuna die Flurstücke 12/1 (teilweise), 13/1 und 29 (teilweise) mit einer Größe von ca. 18 ha. Zur Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs gehört zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes das Flurstück 556 der Flur 1 Gemarkung Beuna mit einer Größe von 2,4 ha. Dieses Flurstück befindet sich südlich der L178 und nördlich der Alten Werkstraße. Die Grenzen des Plangebietes sind in den abgebildeten Lageplan dargestellt. Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Der Bebauungsplan Nr. B 8 Sondergebiet „Solarpark Beuna“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.    Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Stadt Merseburg unter geoportal.merseburg.de eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Landesportal Sachsen-Anhalt unter https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html zugänglich. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach, –  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, –  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und –  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Merseburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Regelungen des § 47 VwGO wird hingewiesen.  Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die im Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) enthalten oder aufgrund des KVG LSA erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Merseburg, den 16.11.2022 gez. Müller-Bahr Oberbürgermeister    
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