Was erledige ich wo? Stadt Merseburg https://www.merseburg.de/de/was-erledige-ich-wo.html?egov_waswoerledigen%5Bdienstleistungen%5D=30
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Zur Anmeldung der Eheschließung sollte Folgendes beachtet werden: Die Zuständigkeit für die Anmeldung zur Eheschließung liegt immer beim Standesamt des Wohnsitzes – unabhängig davon, wo Ihre Eheschließung durchgeführt wird. Zur Anmeldung Ihrer Eheschließung im Merseburger Standesamt werden folgende Dokumente benötigt: 1. Personalausweise oder Reisepässe 2. Beglaubigter Audruck aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) Für in Merseburg geborene Eheschließende ist die Vorlage der Geburtsurkunde ausreichend 3. Bei Eheschließung außerhalb von Merseburg oder bei Hauptwohnsitz außerhalb von Merseburg: Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung gemäß §18 (2) BMG (erhältlich beim Einwohnermeldewesen des Hauptwohnsitzes) 4. Ggf. Angaben zu Trauzeugen einschließlich Kopien der Personalausweise 5. Ggf. Vollmacht bei Anmeldung durch nur einen Ehepartner (mit Datum der Eheschließung und vorgesehener Namensführung) Beim Familienstand geschieden oder verwitwet, zusätzlich: 6. Eheurkunde der letzten Eheschließung 7. Nachweis über die Auflösung der vorangegangen Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil/ Sterbeurkunde / Eheurkunde oder -registerauszug mit Scheidungsvermerk) Gibt es gemeinsame Kinder, zusätzlich: 8. Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder 9. Ggf. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung Alle Dokumente sind im Original vorzulegen. Diese Angaben gelten für Eheschließungen, die dem deutschen Recht unterliegen. Ist ausländisches Recht zu beachten, bitten wir Sie, sich individuell beim Standesamt beraten zu lassen. Die Anmeldung Ihrer Eheschließung hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Für die Anmeldung Ihrer Eheschließung fallen folgende Kosten an: (Sind bei der Anmeldung vorzugsweise per EC-Karte zu bezahlen, alternativ ist Barzahlung möglich) Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht 80,00 € mit Auslandsbeteiligung 130,00 € Durchführung der Eheschließung bei Anmeldung außerhalb Merseburgs 30,00 € 2 Eheurkunden 15,00 € Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten 150,00 € Eheschließung außerhalb der Amtsräume 60,00 € Erklärung zur Namensführung 30,00 € Ggf. Bescheinigung über die Namensänderung 10,00 € Ggf. Kosten für ein Familienstammbuch ab 15,00 € Anmeldung Eheschließung: Tel. 03461 445750, heiraten@merseburg.de Im Merseburger Standesamt gibt es die Möglichkeit, Stammbücher zur Aufbewahrung Ihrer Urkunden zu erwerben. Das Stammbuch mit Ihrer Eheurkunde wird Ihnen zur Eheschließung vom Standesbeamten überreicht. Eine Auswahl an Stammbüchern findet Sie hier .
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Die Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Ausspielungen in Sachsen-Anhalt für kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombola wurde gemäß Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 des Glücksspielgesetzes Sachsen-Anhalt allgemein erteilt. Die allgemeine Erlaubnis gilt für alle Lotterieveranstalter, sofern nachfolgend ausgeführte Voraussetzungen und Nebenbestimmungen, eingehalten werden (auszugsweise): Der Veranstalter als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse organisiert ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder sonstiger Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und seinen Sitz oder seine Wohnung auf dem Gebiet hat, in dem die Ausspielung veranstaltet wird, die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens 33 ein Drittel von Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 25 von Hundert der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsehen, die Summe der zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 15.000 EURO nicht übersteigen, der Losverkauf darf die Dauer von 2 (zwei) Monaten nicht übersteigen, der Reinertrag muss im Land Sachsen-Anhalt verwendet werden und ist ausschließlich, unmittelbar und unverzüglich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die Gewinne oder die für Gewinne zu verwendenden Beträge dürfen nicht mit solchen anderer Ausspielungen zum Zweck einheitlicher Ermittlung und Ausreichung der Gewinne zusammen-gelegt werden, die Veranstaltung der Ausspielung darf keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, die über den mit den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht. Die Teilnahme Minderjähriger bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes. Die geplante Ausspielung ist vom Veranstalter mindestens 5 (fünf) Werktage vor deren Beginn dem Gewerbeamt der Stadt Merseburg anzuzeigen. Die Stadt Merseburg stellt Ihnen gern einen entsprechenden Anzeigenvordruck zur Verfügung. Bei evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung (Tel.: 03461 – 445 623) Die lotteriesteuerliche Mitteilung an das Finanzamt Magdeburg erfolgt durch die Stadt Merseburg.
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Fundsachen sind anzeigepflichtig und an die für den Fundort zuständige Behörde abzuliefern. Im Fundbüro können sämtliche Fundgegenstände aus dem Stadtgebiet ab einem geschätzten Wert von 10,00 Euro abgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind schrottreife oder verderbliche Sachen. Verfahrensablauf Wenn Sie etwas gefunden haben, sollten Sie die Fundsache unverzüglich anzeigen und abliefern. Die Fundsache kann beim Fundbüro, Burgstraße 3, abgegeben werden. Haben Sie etwas verloren , können Sie im Fundbüro persönlich vor Ort, telefonisch oder per E-Mail nach dem verlorenen Gegenstand fragen bzw. online danach suchen. Aufbewahrungszeit Die abgegebenen Fundgegenstände werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monate verwahrt. Werden die Fundgegenstände innerhalb dieser Frist nicht vom Eigentümer abgeholt und hat der Finder auf seinen Rückgabeanspruch der Fundsache verzichtet, können die Fundsachen öffentlich versteigert werden. Fundgegenstände/ -fahrräder werden in regelmäßigen Abständen über Fundbüro Deutschland versteigert. Wurde ein Gegenstand im Bereich von Verkehrsbetrieben (Bahn, Bus, Fahrzeugen, Haltestellen, Wartehäuschen) verloren oder gefunden, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgastservice, zum Beispiel: Deutschen Bahn AG PNVG Merseburg-Querfurt: +49 3461-2899420 Finderlohn Der gesetzliche Finderlohn bei Sachen ist in § 971 BGB geregelt und richtet sich nach dem Wert der Sache. Die Begleichung des Finderlohns ist eine Angelegenheit zwischen dem Eigentümer und dem Finder. Gebühren Unabhängig vom Finderlohn hat der Eigentümer der verlorenen Sache oder des Tieres eine Gebühr an die Verwaltung zu entrichten. Die Gebühr für die Aufbewahrung richtet sich nach der Dauer der Aufbewahrung und dem Wert des Gegenstandes und ist geregelt in der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) lfd. Nr. 33 Pkt. 2ff Für Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen gern zur Verfügung. Kontakt Bürger- und Ordnungsamt Sachgebiet Öffentliche Ordnung Fundbüro Burgstraße 3 06217 Merseburg Tel: 03461 445 724 Fax: 03461 445 709 E-Mail: ordnung@merseburg.de Formulare
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Planen Sie für Ihr Unternehmen einen Sonntagsverkauf? Das Ladenschlussgesetz lässt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie dabei zu achten haben, erfahren Sie hier: Um welche Uhrzeit, an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können bzw. geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz. In Sachsen-Anhalt dürfen Sie als Ladeninhaber Ihr Geschäft für den Verkauf Montag bis Freitag jeweils von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Öffnung des Geschäftes grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen. So dürfen an Sonn- und Feiertagen z.B. – Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoren, – Blumen von Blumengeschäften sowie – Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handelstreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr, zum Verkauf angeboten werden. Als weitere Ausnahme kann die Stadt Merseburg auf der Grundlage des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA), aus besonderem Anlass , jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonntage festsetzen. Erforderlich ist jeweils eine formlose Anzeige des Inhabers der Verkaufsstelle gegenüber der Stadt Merseburg bis spätestens 4 Wochen vor der geplanten Öffnung – wobei hierbei das Eingangsdatum der Anzeige bei der Stadt Merseburg maßgebend ist. Die Anzeige kann auch in Form einer Sammelanzeige durch einen Gewerbeverein oder ein Centermanagement erfolgen. Für diesen Fall muss sich jedoch aus der Anzeige deutlich erschließen, welche Verkaufsstelleninhaber an der verlängerten Ladenöffnung teilnehmen. Die Anzeige hat das geplante Datum, den Zeitraum der Sonderöffnung und den besonderen Anlass zu benennen. Im Genehmigungsverfahren hat der besondere Anlass für die Sonntagsöffnung einen hohen Stellenwert. Dabei muss nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts der besondere Anlass zu einem solchen Besucherstrom führen, dass deshalb die Öffnung eines Geschäfts außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gestattet werden kann. Unzulässig ist es hingegen, wenn nur wegen der Ladenöffnung außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten mit einem Besucherandrang gerechnet wird. Von der Sonntagsöffnung grundsätzlich ausgenommen sind der 1. Januar, der Karfreitag, der Ostersonntag, Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, so er auf einen Adventssonntag fällt, und alle Feiertage im Dezember.
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