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Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung der Grundsteuer 2022 für die Stadt Merseburg

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Gemäß Hebesatzsatzung der Stadt Merseburg , beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 14.12.2017, wurde ab dem 01.01.2018 der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 366 % und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 % festgesetzt. Für das Jahr 2022 gelten somit die gleichen Hebesätze wie für das Jahr 2021. Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird deshalb die Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für die Grundstücke für das Jahr 2022 in gleicher Höhe wie im Jahr 2021 festgesetzt, sofern dem Steuerschuldner kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 zugeht. Die Grundsteuer 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von fünfzehn Euro nicht übersteigen, werden zum 15. August 2022 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von dreißig Euro werden mit je der Hälfte des Jahresbetrages am 15. Februar und 15. August 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch er-hoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Merseburg, Lauchstädter Str. 1-3, 06217 Merseburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; er befreit nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der Steuern. Merseburg, 17.11.2021 gez. Gatzlaff Bürgermeister
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Verkaufsoffene Sonntage in 2024

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Öffentliche Bekanntmachung Verkaufsoffene Sonntage für Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg 2024 Hiermit wird die Allgemeinverfügung vom 22.05.2024 des Oberbürgermeisters der Stadt Merseburg bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 VwVfG: Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) vom 22. November 2006, in der derzeit gültigen Fassung, wird Folgendes verfügt: 1. Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg      Aus Anlass der Merseburger Schlossfestspiele dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16.06.2024, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Anlässlich des Merseburger Zauberfestes dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 27.10.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Am Sonntag, dem 08.12.2024, dürfen die Verkaufsstellen anlässlich der Merseburger Schlossweihnacht in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Gebietsabgrenzungen: Innenstadtbereich: An der Klia, Gotthardstraße, Entenplan, Burgstraße, Markt, Brühl, Große Ritterstraße, Kleine Ritterstraße, Preußerstraße, Bahnhofstraße, Hölle und Domstraße Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass, ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Ladenöffnung an dem benannten Sonntag, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des LöffZeitG LSA, des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitschutzge-setztes (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz; MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten und einzuhalten sind. Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. LöffZeitG LSA i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 4 LöffZeitG LSA. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. Bekanntgabe Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam. 2. Sofortvollzug Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung „Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Merseburg am 16.06.2024“ wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.  
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Bekanntmachung zur Aufhebung Teilgebiet Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt

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Bekanntmachung der Stadt Merseburg über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Nr.1 BauGB für das Teilgebiet 1 der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“ Das 1. Teilgebiet der „Sanierungssatzung Innenstadt/Neumarkt“ soll gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 BauGB aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um den westlichen Innenstadtbereich, der wie folgt umgrenzt wird: im Westen: von der Bahnlinie – im Norden: von den Grundstücken an der Nordseite der Siegfried-Berger-Straße/Seffnerstraße – im Süden: von der Teichstraße und der Straße Brühl – im Osten: von den Grundstücken westlich des Sonnenwinkels, des Entenplans, der Kleinen Ritterstraße, der Brauhausstraße, der Unteraltenburg. Der Entwurf der Aufhebungssatzung mit Lageplan und Begründung werden in der Zeit vom 02.08.2021 bis zum 02.09.2021 im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Merseburg, Lauchstädter Straße 10 in 06217 Merseburg während der Dienststunden montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungszeit können Stellungnahmen und/oder Hinweise von jedermann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Stadtentwicklungsamt oder per E-Mail an stadtentwicklung@merseburg.de abgegeben werden. Um einerseits ein erhöhtes Personenaufkommen und andererseits Wartezeiten zu vermeiden, ist die Einsichtnahme nur über eine vorherige Terminreservierung möglich! Diese wird per Telefon unter 03461-445 294 oder per E-Mail unter stadtentwicklung@merseburg.de entgegengenommen. Auf die geltenden Hygienevorschriften wird hingewiesen.  Merseburg, den 29.07.2021 gez. Bühligen Oberbürgermeister
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