Amtsblatt Stadt Merseburg https://www.merseburg.de/de/amtsblatt.html?gcmedialist%5Bp_2_29_1055%5D=80
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Im Gewerberegister der Stadt Merseburg sind alle gewerblichen Betriebe unseres Zuständigkeitsbereiches verzeichnet. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Auskünfte aus dem nicht öffentlichen Gewerberegister erteilt werden. Dazu muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Erforderliche Unterlagen schriftliche Anfrage schriftliche Darlegung Ihres berechtigten bzw. rechtlichen Interesses Zusätzliche Hinweise im Gewerberegister werden alle Daten von gemeldeten Gewerbebetrieben im Gebiet der Stadt Merseburg gespeichert und verwaltet telefonische Auskünfte können aus Gründen des Datenschutzes nicht erteilt werden eine Bezahlung der Gebühren per Vorabüberweisung, Scheck, Lastschrift, Einzugsermächtigungen oder auf Rechnung ist möglich Antragstellung schriftlich Gebühr Einfache Auskunft 11,50 EURO Erweiterte Auskunft 23,00 EURO Negativauskunft 11,50 EURO Rechtsgrundlage § 14 der Gewerbeordnung Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuständige Stelle Stadt Merseburg Bürger- und Ordnungsamt Fachbereich Gewerbe Postanschrift: Postfach 1661 06206 Merseburg
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Die Stadt Merseburg führt mit Beurkundung vom 7. Dezember 1998 durch das Regierungspräsidium Halle folgendes Wappen: In Rot über einer durchgehenden, gezinnten, schwarz gefugten silbernen Rundmauer ein stilisierter silberner Dom mit vier spitz-bedachten, golden beknauften Türmen; die mittleren Türme etwas erhöht und belegt mit einem offenen, von einem goldenen Kreuz bekrönten gotischen Kirchenportal mit linearer schwarzer Rosette; die äußeren Türme mit je drei, die mittleren mit je zwei schwarzen Rundbogenfenster-öffnungen nebeneinander. Im offenen Portal auf einem Altar mit damaszierter Goldener Decke das golden nimbierte schwarzhaarige Haupt Johannes des Täufers auf einer goldenen Schale. Die Farben der Stadt – abgeleitet vom Wappen – sind Rot und Weiß. Eine Nutzung des Wappens ist nur auf Antrag möglich. Diesen richten Sie bitte direkt an den Oberbürgermeister der Stadt Merseburg PF 1661 06206 Merseburg E-Mail: oberbuergermeister@merseburg.de Tel.: 03461/ 445 311
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Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Meldebehörden bestimmte personenbezogene Daten an berechtigte öffentliche Stellen, Parteien, Adressbuchverlage oder Religionsgesellschaften übermitteln. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit mithilfe einer Übermittlungssperre dieser Datenweitergabe zu widersprechen. Sie können dies zeitgleich im Rahmen Ihrer An- oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes beantragen oder auch nachträglich. Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Merseburg Benötigte Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre Dauer: Die Sperre gilt unbefristet, bis sie widerrufen wird. Hinweise: Eine bestehende Sperre gilt nur für die jeweilige Hauptwohnung oder Einrichtung und muss bei jedem Umzug in eine andere Stadt neu beantragt werden. Behördenauskünfte sind von den Sperren ausgenommen. Behörden und öffentliche Stellen können trotz Sperren Auskünfte erhalten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
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Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist für Personen möglich, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnende Personen und behinderte Personen). Voraussetzungen: Deutsche Staatsangehörigkeit Hauptwohnsitz in Merseburg bereits abgelaufener Personalausweis und/oder Reisepass Beantragung: Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung. Online-Terminvergabe Kosten: Gebühren werden dafür nicht erhoben. Erforderliche Unterlagen: Antrag der betreffenden Person Ärztliches Attest, z.B. vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, dass die Immobilität bestätigt den bisherigen ungültigen Personalausweis und/oder Reisepass Vollmacht für den/die Überbringer/in des Antrages bei persönlicher Vorsprache (sofern der/die Antragsteller/in noch schreibfähig ist) Personalausweis oder Reisepass, ggf. Betreuerausweis der bevollmächtigten Person oder notarielle Vollmacht (bei schriftlicher Beantragung ist eine Kopie ausreichend)
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