Dein Suchergebnis zum Thema: Umweltschutz

3: HIV/AIDS – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 3 „HIV/AIDS und die Rechte von Kindern“ wendet die Kinderrechte auf die HIV/AIDS-Epidemie an. Während man zu Beginn der Epidemie in den 1980er Jahren glaubte, dass vor allem Erwachsene von HIV/AIDS betroffen seien, weiß man mittlerweile, dass Kinder besonders gefährdet sind: Sie können sich nicht nur anstecken, z.B. bereits bei der
Dezember 2024 26: Umweltschutz und Klimawandel 10.

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13: Schutz vor Gewalt – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt” dient der Auslegung und Erläuterung von Art. 19 der Konvention. In dieser Bemerkung stellt der Ausschuss fest, dass das Ausmaß an Gewalt, die Kindern weltweit zugefügt wird, alarmierend ist. Der Ausschuss definiert den Begriff von Gewalt, der dem Artikel
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18: Schädliche Praktiken/Bräuche – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 “Kinderrechte und die Beseitigung schädlicher Praktiken” ist eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte der Frau. Die Allgemeine Bemerkung stellt fest, dass es weltweit Praktiken gibt, die sozial akzeptiert und kulturell eingebettet sind, aber die Menschenrechte von Kindern und Frauen verletzen.
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21: Straßenkinder – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 21 wendet die Vorschriften der Konvention auf die besondere Situation von Kindern an, die keine feste Wohnung haben. Der Ausschuss beschreibt die verschiedenen Weisen, wie diese spezielle Lebenssituation die Rechte von Kindern einschränken und verletzen kann. Der Ausschuss erläutert dann, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten ergreifen müssen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, den
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1: Ziele der Bildung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 1 „Die Ziele der Bildung“ aus dem Jahr 2001 beschäftigt sich mit der Bedeutung des Art. 29 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. In diesem Artikel einigen sich die Vertragsstaaten darauf, dass Bildung bestimmte Ziele haben sollte, wie zum Beispiel die bestmögliche freie Entwicklung des Kindes, den Respekt vor Menschenrechten, den Respekt vor
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20: Jugend – kinderrechtekommentare

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´Die Allgemeine Bemerkung Nr. 20 “Kinderrechte in der Jugend” wendet die Konvention auf die Rechte der Kinder in der Altersgruppe 10-18 Jahre an. Die Bemerkung beschäftigt sich damit, ähnlich wie die Allgemeine Bemerkung Nr. 4, mit der Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter. Diese Bemerkung hat jedoch einen breiteren Fokus und beschreibt die Bedeutsamkeit der zentralen
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23: Staatenpflichten/int. Migration – kinderrechtekommentare

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Bei dieser Allgemeinen Bemerkung handelt es sich um eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Allgemeine Bemerkung beschäftigt sich mit den “Pflichten der Vertragsstaaten betreffend die Menschenrechte von Kindern im Rahmen internationaler Migration in Herkunfts-, Transit-, Ziel- und Rückkehrländern”. In
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7: Frühe Kindheit – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 „Die Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit“ beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Konvention auf junge Kinder. In vielen Staatenberichten ist dem Ausschuss aufgefallen, dass sehr junge Kinder darin kaum vorkamen – und wenn, dann nur in Statistiken zur Kindersterblichkeit oder Gesundheitsversorgung. Die Konvention wirkt sich aber auch auf
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5: Maßnahmen zur Umsetzung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 “Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Artikel 4, 42 und 44 Abs. 6)“ beschreibt, welche grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention die Vertragsstaaten entwickeln sollen. Diese Staatenpflichten betreffen verschiedene Bereiche, wie beispielsweise die Gesetzgebung in verschiedenen Bereichen. Die Allgemeine Bemerkung beschreibt aber auch Kriterien oder
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17: Freizeit und Spiel – kinderrechtekommentare

https://kinderrechtekommentare.de/17-freizeit-und-spiel/

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 “Das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben” beschäftigt sich mit Art. 31 der Konvention. Dieser Artikel bestimmt, dass Kinder ein Recht auf freie Zeit haben und diese gestalten dürfen. Er erkennt außerdem an, wie wichtig Spiel und Zugang zu
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