Dein Suchergebnis zum Thema: Umweltschutz

9: Kinder mit Beeinträchtigungen – kinderrechtekommentare

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In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 9 “Die Rechte von Kindern mit Beeinträchtigungen” beschreibt der Ausschuss, welche besonderen Pflichten und Anforderungen sich für Staaten und andere Handelnde ergeben, um eine inklusive Gesellschaft zu schaffen. Der Ausschuss betont, dass Kinder mit Beeinträchtigungen regelmäßig von Diskriminierung betroffen sind, ihnen gleiche Zugänge erschwert oder sogar verwehrt werden und ihre
Dezember 2024 26: Umweltschutz und Klimawandel 10.

23: Staatenpflichten/int. Migration – kinderrechtekommentare

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Bei dieser Allgemeinen Bemerkung handelt es sich um eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Allgemeine Bemerkung beschäftigt sich mit den “Pflichten der Vertragsstaaten betreffend die Menschenrechte von Kindern im Rahmen internationaler Migration in Herkunfts-, Transit-, Ziel- und Rückkehrländern”. In
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25: Digitales Umfeld – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 25 “Die Rechte der Kinder im Bezug auf das digitale Umfeld” wendet die Konvention auf Produkte, Dienstleistungen, Regulierung und auf das Verhalten von Akteur*innen im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld an. Der Ausschuss beschreibt in dieser Bemerkung sehr genau, welche Pflichten und Anforderungen sich für Beteiligte am digitalen Umfeld ergeben, dass Kinder
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7: Frühe Kindheit – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 7 „Die Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit“ beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Konvention auf junge Kinder. In vielen Staatenberichten ist dem Ausschuss aufgefallen, dass sehr junge Kinder darin kaum vorkamen – und wenn, dann nur in Statistiken zur Kindersterblichkeit oder Gesundheitsversorgung. Die Konvention wirkt sich aber auch auf
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5: Maßnahmen zur Umsetzung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 5 “Allgemeine Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Artikel 4, 42 und 44 Abs. 6)“ beschreibt, welche grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention die Vertragsstaaten entwickeln sollen. Diese Staatenpflichten betreffen verschiedene Bereiche, wie beispielsweise die Gesetzgebung in verschiedenen Bereichen. Die Allgemeine Bemerkung beschreibt aber auch Kriterien oder
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14: Vorrang des Kindeswohls – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 “Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt” dient der Auslegung des Art. 3 Absatz 1 der Konvention. Auch dieser Artikel ist eine der zentralen Bestimmungen der Konvention. Er bestimmt, dass die Interessen des Kindes (engl. “best interests of the child”) bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die es betreffen, als vorrangiger
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17: Freizeit und Spiel – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 “Das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben” beschäftigt sich mit Art. 31 der Konvention. Dieser Artikel bestimmt, dass Kinder ein Recht auf freie Zeit haben und diese gestalten dürfen. Er erkennt außerdem an, wie wichtig Spiel und Zugang zu
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16: Staatenpflichten/Wirtschaftssektor – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 trägt den Titel “Über die Pflichten des Staates betreffend die Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf die Rechte des Kindes”. Der Ausschuss setzt hierin die Inhalte der Konvention in den Zusammenhang mit Wirtschaft. Der Ausschuss zeigt auf, in welchen Bereichen und auf welche Weisen wirtschaftliche Tätigkeit die Rechte des Kindes berühren kann.
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19: Öff. Haushaltsplanung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 “Öffentliche Haushaltsplanung für die Verwirklichung von Kinderrechten” geht auf die Bestimmungen des Art. 4 der Konvention ein und beschäftigt sich damit, welche Rolle der öffentlichen Haushaltsplanung bei der Umsetzung der Konvention zukommt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Haushaltsplanung ein Instrument zur Umsetzung ist und dass den Vertragsstaaten und ihren
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8: Grausame Strafen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass alle Formen der körperlichen, erniedrigenden oder grausamen Bestrafung von Kindern der Konvention widersprechen, weil sie alle die Würde des Kindes angreifen. Der
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