Dein Suchergebnis zum Thema: Umweltschutz

6: Unbegleitete Kinder – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 6 „Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes“ aus dem Jahr 2005 beschäftigt sich damit, welche Bedeutung die Kinderrechtskonvention für den Umgang mit unbegleiteten Kindern und Jugendlichen hat.Zu dieser Bemerkung liegt eine nichtamtliche deutsche Übersetzung vor. Sie wurde vom Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. erstellt und kann
Dezember 2024 26: Umweltschutz und Klimawandel 10.

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2: Menschenrechtsinstitutionen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 “Die Rolle von unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen bei der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes “ aus dem Jahr 2002 beschäftigt sich mit der Rolle, die unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen für den Schutz und die Umsetzung der Kinderrechte spielen. Der Ausschuss legt außerdem die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten dar, diese Rolle
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24: Jugendgerichtsverfahren – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 ersetzt die Allgemeine Bemerkung Nr. 10. Der Ausschuss beschäftigt sich hierin mit den Rechten von Kindern, die mit der Justiz in Berührung kommen. In diesem hochsensiblen Bereich müssen Vertragsstaaten sich darum bemühen, die Kinderrechte auch im Jugendgerichtswesen umzusetzen und zu stärken und die negativen Auswirkungen von Kontakt mit dem Justizsystem
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16: Staatenpflichten/Wirtschaftssektor – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 trägt den Titel “Über die Pflichten des Staates betreffend die Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf die Rechte des Kindes”. Der Ausschuss setzt hierin die Inhalte der Konvention in den Zusammenhang mit Wirtschaft. Der Ausschuss zeigt auf, in welchen Bereichen und auf welche Weisen wirtschaftliche Tätigkeit die Rechte des Kindes berühren kann.
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19: Öff. Haushaltsplanung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 “Öffentliche Haushaltsplanung für die Verwirklichung von Kinderrechten” geht auf die Bestimmungen des Art. 4 der Konvention ein und beschäftigt sich damit, welche Rolle der öffentlichen Haushaltsplanung bei der Umsetzung der Konvention zukommt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Haushaltsplanung ein Instrument zur Umsetzung ist und dass den Vertragsstaaten und ihren
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8: Grausame Strafen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass alle Formen der körperlichen, erniedrigenden oder grausamen Bestrafung von Kindern der Konvention widersprechen, weil sie alle die Würde des Kindes angreifen. Der
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15: Bestmögliche Gesundheit – kinderrechtekommentare

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In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 “Über das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit” erläutert der Ausschuss den Inhalt und die Bedeutung des Art. 24 der Konvention. Artikel 24 sichert Kindern das Recht auf ein höchstmögliches Maß an Gesundheit zu. Der Ausschuss erläutert hier genauer, welche Pflichten und Aufgaben den Vertragsstaaten zukommen,
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