Dein Suchergebnis zum Thema: Umweltschutz

24: Jugendgerichtsverfahren – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 24 ersetzt die Allgemeine Bemerkung Nr. 10. Der Ausschuss beschäftigt sich hierin mit den Rechten von Kindern, die mit der Justiz in Berührung kommen. In diesem hochsensiblen Bereich müssen Vertragsstaaten sich darum bemühen, die Kinderrechte auch im Jugendgerichtswesen umzusetzen und zu stärken und die negativen Auswirkungen von Kontakt mit dem Justizsystem
Dezember 2024 26: Umweltschutz und Klimawandel 10.

16: Staatenpflichten/Wirtschaftssektor – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 trägt den Titel “Über die Pflichten des Staates betreffend die Auswirkungen des Wirtschaftssektors auf die Rechte des Kindes”. Der Ausschuss setzt hierin die Inhalte der Konvention in den Zusammenhang mit Wirtschaft. Der Ausschuss zeigt auf, in welchen Bereichen und auf welche Weisen wirtschaftliche Tätigkeit die Rechte des Kindes berühren kann.
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19: Öff. Haushaltsplanung – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 19 “Öffentliche Haushaltsplanung für die Verwirklichung von Kinderrechten” geht auf die Bestimmungen des Art. 4 der Konvention ein und beschäftigt sich damit, welche Rolle der öffentlichen Haushaltsplanung bei der Umsetzung der Konvention zukommt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Haushaltsplanung ein Instrument zur Umsetzung ist und dass den Vertragsstaaten und ihren
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8: Grausame Strafen – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 8 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor körperlicher Gewalt und anderen grausamen oder erniedrigenden Formen der Bestrafung (Artikel 19, 28 Abs. 2, und 37 u. a.)” betont, dass alle Formen der körperlichen, erniedrigenden oder grausamen Bestrafung von Kindern der Konvention widersprechen, weil sie alle die Würde des Kindes angreifen. Der
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15: Bestmögliche Gesundheit – kinderrechtekommentare

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In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 15 “Über das Recht des Kindes auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit” erläutert der Ausschuss den Inhalt und die Bedeutung des Art. 24 der Konvention. Artikel 24 sichert Kindern das Recht auf ein höchstmögliches Maß an Gesundheit zu. Der Ausschuss erläutert hier genauer, welche Pflichten und Aufgaben den Vertragsstaaten zukommen,
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3: HIV/AIDS – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 3 „HIV/AIDS und die Rechte von Kindern“ wendet die Kinderrechte auf die HIV/AIDS-Epidemie an. Während man zu Beginn der Epidemie in den 1980er Jahren glaubte, dass vor allem Erwachsene von HIV/AIDS betroffen seien, weiß man mittlerweile, dass Kinder besonders gefährdet sind: Sie können sich nicht nur anstecken, z.B. bereits bei der
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13: Schutz vor Gewalt – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 “Das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt” dient der Auslegung und Erläuterung von Art. 19 der Konvention. In dieser Bemerkung stellt der Ausschuss fest, dass das Ausmaß an Gewalt, die Kindern weltweit zugefügt wird, alarmierend ist. Der Ausschuss definiert den Begriff von Gewalt, der dem Artikel
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18: Schädliche Praktiken/Bräuche – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 “Kinderrechte und die Beseitigung schädlicher Praktiken” ist eine gemeinsame Veröffentlichung des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Rechte der Frau. Die Allgemeine Bemerkung stellt fest, dass es weltweit Praktiken gibt, die sozial akzeptiert und kulturell eingebettet sind, aber die Menschenrechte von Kindern und Frauen verletzen.
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21: Straßenkinder – kinderrechtekommentare

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Die Allgemeine Bemerkung Nr. 21 wendet die Vorschriften der Konvention auf die besondere Situation von Kindern an, die keine feste Wohnung haben. Der Ausschuss beschreibt die verschiedenen Weisen, wie diese spezielle Lebenssituation die Rechte von Kindern einschränken und verletzen kann. Der Ausschuss erläutert dann, welche Maßnahmen die Vertragsstaaten ergreifen müssen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, den
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