Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die in das Berufsleben einsteigen, müssen vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht werden. Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der online oder bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden muss. Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl.Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss bei der Ärztin oder dem Arzt der Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren alt ist.Mit dem bereitgestellten Onlinedienst kann der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) einfach und schnell beantragt werden. Ein Behördenbesuch ist nicht erforderlich, der digitale UBS steht sofort auf dem Smartphone zur Verfügung. Alternativ ist eine Beantragung auch weiter im Bürgerbüro möglich. Eine vorherige Terminbuchung zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen.Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird nicht ausgestellt, wenndas 18. Lebensjahr bis zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns vollendet wird oderes sich um geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten handelt, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind.
Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein