Wenn Sie außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, betreiben Sie ein Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO). Hierfür ist eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte, erforderlich. Eine Reisegewerbekarte kann Jeder beantragen, der volljährig ist und seinen Wohnsitz in Minden hat (bei juristischen Personen die Betriebsstätte). Bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft müssen zudem die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Weitere Informationen:Die Erweiterung einer bereits erteilten Reisegewerbekarte ist auf Antrag möglich.Die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte ist ebenfalls auf Antrag möglich.Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen.Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung), oderDruckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietetbenötigt keine Reisegewerbekarte. Er hat den Beginn des Gewerbes jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat.
Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass