Wohngeld kann bewilligt werdenfür Mieter (Mietzuschuss)für Eigentümer bei selbstgenutztem Wohnraum (Lastenzuschuss)Die Bewilligung ist abhängig vonder Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder,der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung bei Wohneigentum undder Anzahl der Haushaltsmitglieder Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes oder zum Wegfall des Anspruchs führen können.UmzugBeantragung von Transferleistung (z. B. SGB II und SGB XII)Aus- und Einzug von PersonenVerringerung der Miete oder Erhöhung des Einkommens um mehr als 15 %Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen.Minden gehört der Mietenstufe II an. Bitte beachten Sie: Weiterleistunganträge und Erhöhungsanträge können auch über die bereitgestellten Online-Dienste beantragt werden.
Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern