Änderung der Bundessatzung – Konkretisierung des Verhältnisses der Bundessatzung zu nachgeordneten Satzungen | FDP https://www.fdp.de/beschluss/aenderung-der-bundessatzung-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-bundessatzung-zu
1. § 28 Bundessatzung erhält folgende Fassung:§ 28 – Verhältnis der Bundessatzung zu nachgeordneten Satzungen(1) Die Satzungen der Landesverbände, ihrer Gliederungen und der Auslandsgruppen müssen mit
b) für den Antrag nach Satz 2 Nr. 2 bei Mitgliederversammlungen mindestens zehn Prozent