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3.7. Internationale Übereinkünfte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.7-international-agreements&lang1=de

Bei der Veröffentlichung einer internationalen Übereinkunft kann diese mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts (Beschluss oder Verordnung) verbunden sein, der in der Regel den Abschluss zum Gegenstand hat.
Prozent– und Promillezeichen 10.9. Rechenzeichen 10.10.

3.2.4. Verweise auf Änderungen eines Rechtsakts – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.2.4-references-to-amendments-to-an-act

Verweise auf die im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte sind immer als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, daher enthalten die Fußnoten nur die Fundstelle der ursprünglichen Fassung und erwähnen keine späteren Änderungen.
Prozent– und Promillezeichen 10.9. Rechenzeichen 10.10.