3.2.2. Anführungen anderer Rechtsakte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.2.2-referring-to-other-acts&lang1=de
Der Verweis auf einen anderen Rechtsakt variiert, je nachdem, ob er in einem Titel, in Bezugsvermerken oder in Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen angeführt wird.
Prozent– und Promillezeichen 10.9. Rechenzeichen 10.10.