Stadtradeln | Warendorf / Die Stadt des Pferdes https://www.warendorf.de/de/stadt/aktuell/pressemitteilungen/2024/april/stadtradeln/
Ortsteile Ehrenbürger Partnerstädte & europäische Beziehungen Anreise Stadt des Pferdes
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Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmenerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll. Steuerpflichtiger Steuerpflichtiger ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller). Besteuerungsgrundlage Die Vergnügungssteuer wird erhoben für: gewerbliche Tanzveranstaltungen Striptease-Vorführungen Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos Filmvorführungen in Sex-Shops Spielapparate in Spielhallen, Gaststätten und an anderen Orten. Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben: Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Weitere Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Warendorf entnommen werden. Sie können sich und uns die Arbeit erleichtern, wenn Sie der Stadtkasse Warendorf eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular finden Sie unten.
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Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Warendorf. Sie trägt dazu bei, Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird durch das Grundsteuergesetz bestimmt. Die Bewertung des jeweiligen Grundstücks wird vom Finanzamt auf Grundlage des Bewertungsgesetzes durchgeführt. Es errechnet den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert und ergibt die Grundsteuer, die für ein Jahr festgesetzt wird. Der Grundsteuerhebesatz wird durch den Rat der Stadt beschlossen.Aktuelle Hebesätze der Stadt Warendorf: Grundsteuer A: 344 v.H.Grundsteuer B: 639 v.H.Fälligkeiten Die Grundsteuer wird am Anfang jeden Jahres mit einem Bescheid festgesetzt. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend von diesen Quartalsfälligkeiten am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.Besonderheit der Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d.h. sie wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Bei einem Eigentumswechsel erfolgt keine Abrechnung für das laufende Jahr.Grundsätzlich wird die Grundsteuer erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), Betriebsgrundstücke, aber auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (Grundsteuer B).Eigentumswechsel Damit die Gebühren (mit Ausnahme der Grundsteuer) auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden können, sollte der Eigentumswechsel schriftlich der Stadt Warendorf – Sachgebiet Finanzen mitgeteilt werden.
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