Stadtkämmerei | Warendorf / Die Stadt des Pferdes https://www.warendorf.de/de/buergerservice/abteilungen/NRW:department:2833/stadtkaemmerei/
Ortsteile Ehrenbürger Partnerstädte & europäische Beziehungen Anreise Stadt des Pferdes
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Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) besteht grundsätzlich Lernmittelfreiheit, das heißt Schulbücher und sonstige Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind, werden grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung gestellt.Allerdings haben Erziehungsberechtigte einen bestimmten Eigenanteil beizutragen, der vom Land NRW festgelegt ist. Zurzeit beträgt der Eigenanteil 1/3 der durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel:Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassen 1 bis 5) – bis zu 12,00 €Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Förderschule – Klassen 5 bis 10) – bis zu 26,00 €Sekundarstufe II (Gymnasiale Oberstufe) – bis zu 23,67 €Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines Schuljahres mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie können einen Antrag auf Erstattung der Kosten bei der Stadt Warendorf stellen. Alle Empfänger von anderen Sozialleistungen (z. B. Sozialleistungen nach SGB II) haben keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch.
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Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen werden auf Antrag gewährt, wenn man über 16 Jahre alt ist, und die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 1/20 (5 %) beträgt. Leistungen für blinde Menschen Leistungen für Blinde werden gewährt, wenn das Augenlicht vollständig erloschen ist, oder die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur auf 1/50 (2 %) herabgesetzt ist, oder eine beidseitige Zerstörung der Sehzentren vorliegt (sogenannte Rindenblindheit). Aber auch Personen mit massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, die das Sehvermögen erheblich beeinträchtigen, können einen Leistungsanspruch haben. Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, aber auch beim Team Soziales der Stadt Warendorf eingereicht werden.
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Bei Straßenschäden oder Eingriffen in Verkehrsflächen der Stadt Warendorf.
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Eine Parkerleichterung können Sie beantragen, wenn Sie für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen einen Grad der Behinderung von wenigstens 80 haben und die Merkzeichen „G“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen einen Grad der Behinderung von wenigstens 70 haben und Sie gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben und die Merkzeichen „G“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind an Morbus Crohn / Colitis ulcerosa mit schwerer Auswirkung leiden und hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt Stomaträger mit doppeltem Stoma sind und dafür einen Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt. Die Parkerleichterung ermöglicht im Wesentlichen die gleichen Erleichterungen wie der Schwerbehindertenparkausweis. Es ist jedoch nicht zulässig, Parkplätze zu nutzen, die mit dem blauen Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichnet sind (Schwerbehindertenparkplätze)!
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„Ausgangspunkt für die Entwicklung der Stadt Warendorf zur Bildungskommune war das Projekt Medienpartner Bibliothek und Schule in den Jahren 2002 -2004. Weitere Bildungspartner kamen dazu und im November 2006 machte es sich die erste Bildungswerkstatt zur Aufgabe, die Bildungs- und Zukunftschancen der Kinder und Jugendlichen gemeinsam zu verbessern. Dies bedeutete eine Bündelung der lokalen Kräfte und Stärken, man suchte den Dialog mit den Partnern, um voneinander zu lernen und miteinander Lösungen zu finden. Im April 2009 nahm die 1. Warendorfer Bildungskonferenz Ihre Arbeit auf. Die Stadt Warendorf will der kulturellen Bildung in all ihren Facetten Raum geben und ihre Bedeutung sichtbar machen, indem sie wie ganz selbstverständlich in andere Bildungsthemen eingebunden wird.“ – Staatssekretär Große-Brockhoff im November 2009 anlässlich der Verleihung eines Preises im Wettbewerb „Kommunale Gesamtkonzepte für kulturelle Bildung“. An der Bildungskonferenz nehmen Vertreter der Schulen, der Eltern, der politischen Parteien, der Verwaltung und anderer Bildungseinrichtungen teil. Sie tagt 1 – 2x im Jahr und bildet anlassbezogene Arbeitsgruppen.
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Parkausweis Schwerbehinderte (blauer Parkausweis) Der blaue EU-Parkausweis mit Foto gilt in der Europäischen Union und einigen anderen Ländern (Bsp. Schweiz). Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Ihr Ausweisdokument Ein aktuelles Foto von Ihnen Ihr Schwerbehindertenausweis oder Bescheid Ggf. Ihr vorheriger EU-Parkausweis Den blauen EU-Ausweis bekommen Menschen mit: außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) Blindheit (Merkzeichen Bl) Contergan-Schädigung (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbarer Behinderung Mit dem blauen EU-Parkausweis dürfen Sie hier parken: auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol, im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu 3 Stunden. Sie müssen eine Parkscheibe auslegen, in Fußgängerzonen während der Ladezeit, in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, an Parkuhren und Parkschein-Automaten, ohne Bezahlung. Sie dürfen meistens maximal für 24 Stunden parken. Es sei denn, es steht an den Parkplätzen eine andere Zeitangabe.Auf privaten Parkplätzen ist die maximale Parkdauer oft kürzer, zum Beispiel auf Parkplätzen von Supermärkten.
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Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das den Grundeintrag beurkundet hat. Onlineantrag Hinweis:Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des Personenstandsrechtsreformgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen – also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte – haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder Ähnliches.
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