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Bilderbuchkino | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/kalender/veranstaltungen/2025/juli/stadtbuecherei/2025-07-22-bilderbuchkino/

Ein Hoch auf die Freundschaft (Shan) So etwas Komisches hat das Eichhörnchen noch nie gesehen! „Bist du ein Stein?“, fragt es die Schildkröte und turnt auf ihr herum – keine Antwort! „Bist du eine riesige Nuss – oder gar eine Erdhalbkugel?“, löchert es weiter, da verkriecht sich die Schildkröte missmutig in ihren Panzer. Doch dann gerät das quirlige Eichhörnchen in Gefahr… Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren mit einer Begleitperson sind herzlich eingeladen.  Die Veranstaltung ist kostenlos. Ohne Anmeldung.
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Baugenehmigung | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:13831-VLR/baugenehmigung/

Nach Antragstellung und Überprüfung der eingereichten Unterlagen zu einem Bauvorhaben wird die Baugenehmigung seitens der Baubehörde erteilt. Der Bauantrag mit seinen Bauvorlagen muss eine vollständige Beurteilung aller für die Prüfung des Vorhabens relevanten Fragestellungen durch die Genehmigungsbehörde ermöglichen. Die Bearbeitungszeit für eine Baugenehmigung beginnt erst dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorliegen.
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Produkthaushalt | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:14263-VLR/produkthaushalt/

Das Grundgesetz räumt den Gemeinden das Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.  Auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung werden durch die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet. Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage der gemeindlichen Haushaltsführung für ein Jahr. Durch die Festsetzung des Haushaltsplanes in der Satzung erhält dieser seine Rechtsverbindlichkeit.   Die Gemeinde muss eine Haushaltssatzung erlassen, denn diese zählt wie die Hauptsatzung zu den sog. Pflichtsatzungen. Im Rahmen des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) müssen die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsplanes getrennt nach Ergebnis- und Finanzplan festgestellt werden. Auch die Höhe der Kredite und die Höhe der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern sind in der Haushaltssatzung festzulegen.
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Bauplätze | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:13843-VLR/bauplaetze/

Die Stadt Warendorf tritt als Anbieter voll erschlossener Wohnbaugrundstücke auf und bietet auch hier eine Veräußerung zu marktgerechten Konditionen. Im Rahmen von Bewerbungsverfahren um städt. Baugrundstücke erfolgt eine Vergabe nach Richtlinien, die der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Stadt Warendorf beschließt. Die Vergaberichtlinien sollen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung unter Einbeziehung verschiedener sozialer Aspekte berücksichtigen. Bauwillige haben die Möglichkeit, sich in eine Interessentenliste für geplante oder aber künftige Baugebiete eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt unverbindlich und ist kostenfrei. Eine Garantie auf Zuweisung eines Baugrundstückes entsteht hierdurch nicht.  Onlinebewerbung
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Gehörlose | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12271-VLR/gehoerlose/

Hilfe für gehörlose MenschenAnspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, aber auch beim Team Soziales der Stadt Warendorf eingereicht werden.Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges.
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Familienbuch | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:12229-VLR/familienbuch/

Das Familienbuch war ein Personenstandsbuch, das von Amts wegen nach jeder Eheschließung im Inland angelegt und beim Standesamt geführt wurde. Es enthielt Angaben über die Ehegatten, die Eheschließungsdaten, die Namensführung der Ehegatten, Eltern und Kinder der Ehegatten und über die Beendigung der Ehe. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.Mit Inkrafttreten der Novellierung des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 ist die Anlegung des Familienbuches entfallen.Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Familienbücher werden gem. § 77 Abs. 2 Personenstandsgesetz als Heiratseinträge fortgeführt und befinden sich beim Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde.
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Grünanlagen | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

https://www.warendorf.de/de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:14044-VLR/gruenanlagen/

Die Planung, Anlage und Unterhaltung aller städtischen Grünanlagen ist ein sehr umfangreiches Aufgabengebiet des Baubetriebshofes. Die öffentlichen Park- und Grünanlagen prägen das Stadtgebiet und bieten allen Personen eine Möglichkeit der Erholung und Freizeitgestaltung. Die städtischen Grünanlagen umfassen insbesondere: -Parkanlagen (Emsseepark etc.)-Straßenbegleitgrün (einschl. Lärmschutzanlagen)-Beetanlagen (mit Dauer- und Wechselbepflanzung)-Spiel- und Bolzplätze-Sportplätze-Biotope und Ausgleichsflächen-Friedhöfe Die Unterhaltungsarbeiten umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten. Hierzu zählen insbesondere: -Rasen- und Gehölzschnitt-Baumkontrollen und -pflege-Ersatz- und Wechselbepflanzungen-Säuberung / Müllbeseitigung-Nachzucht von Pflanzen   Die Nachzucht von Pflanzen und Sträuchern erfolgt im Gewächshaus des Baubetriebshofes. Die Stadt Warendorf ist u. a.  Ausbildungsbetrieb für die Ausbildungsberufe Zierpflanzenbau und Friedhofsgärtner.
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Freistellungsverfahren | Warendorf / Die Stadt des Pferdes

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Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bei Erfüllung aller Vorgaben aus dem jeweiligen Bebauungsplan keiner Baugenehmigung. Im Wege der Freistellung (§ 67 BauO NRW) sind der Gemeinde gleichwohl Bauvorlagen vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen einzureichen. Die Gemeinde kann ggflls. die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.
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