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Gartenabfall Entsorgung | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28009-VLR/gartenabfall-entsorgung/

Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Diese können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen.Zusätzlich können Erzeuger oder Besitzer ihre kompostierbaren Abfälle, soweit möglich, selbst auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Kompostierung verwerten. Die Eigenkompostierung auf dem angeschlossenen Grundstück ist nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Die Abfälle müssen ordnungsgemäß und schadlos kompostiert werden, sodass Gerüche und Siedlungsgeziefer nicht entsteht. Kompostierbare Abfälle aus privaten Haushalten können beim Wertstoffhof der SBM oder der Kreisabfallverwertungsgesellschaft (KAVG) angeliefert werden. Die Anlieferung ist gebührenpflichtig.  Kompostierbare Abfälle, die nicht oder nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, sind der Stadt Minden oder der Kreisabfallverwertungsgesellschaft (KAVG) zu überlassen. Kompostierbare pflanzliche Abfälle sind: Obst- und Gemüsereste, Eier- und Nussschalen, Schalen von Citrusfrüchten, Kaffeesatz mit Filtertüten, Teebeutel, Brotreste, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, Topfblumen mit Erde, Sägespäne von unbehandeltem Holz, Strauch- und Heckenschnitt, Gemüseabfälle und Fallobst, Grasschnitt und Laub, verwelkte und abgestorbene Zierpflanzen möglich. 
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Kommunalwahl | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28108-VLR/kommunalwahl/

Die Wahl der kommunalen Vertretung – Stadtrat und Kreistag- sowie des Bürgermeisters und des Landrates findet alle fünf Jahre statt.Bei der Wahl der kommunalen Vertretung hat jede(r) Wähler*in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist.Bürgermeister*in und Landrat/rätin werden durch Mehrheitswahl bestimmt. Auch hier besitzt jede(r) Wähler*in eine Stimme. Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine Stichwahl.Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind deutsche Staatsbürger*innen sowie EU-Bürger*innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung leiten sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung NRW ab.Feststellung von AusschlussgründenPersonen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.
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Europawahl | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:28072-VLR/europawahl/

In jedem Mitgliedsstaat werden alle fünf Jahre die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Dabei entscheiden die Wähler*innen über die Verteilung von insgesamt 705 Sitzen, wovon 96 an deutsche Europaabgeordnete vergeben werden.Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Jede(r) Wähler*in verfügt über eine Stimme, mit der sie/er den Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann.Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle deutschen Staatsbürger*innen und EU-Bürger*innen mit Wohnsitz in Deutschland, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Monate vor der Wahl in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU leben und nicht in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in Deutschland.Feststellung von AusschlussgründenPersonen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.Unionsbürger*in könnten auch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
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Öffentlichkeitsarbeit und Onlinekommunikation | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:426/oeffentlichkeitsarbeit-und-onlinekommunikation/

Das Team der Öffentlichkeitsarbeit und Onlinekommunikation ist Teil des Zentralen Steuerungsdienstes der Stadt Minden und eng verbunden mit der dortigen Pressestelle.Ziel der Arbeit der Öffentlichkeitsarbeit und Onlinekommunikation ist eine größtmögliche Bürgernähe durch Information, Transparenz und Teilhabe. Dazu arbeitet das Team mit der breiten Palette von digitalen und Printmedien, erstellt Konzepte und Kampagnen, behält das Corporate Design im Auge, schult und berät die Kolleginnen und Kollegen der Fachbereiche in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit.Zu den Aufgaben der Abteilung gehört u.a. die Pflege und Weiterentwicklung des städtischen Internetauftritts. Hier laufen die Fäden der dezentral organisierten Internetredaktion und Social-Media-Arbeit zusammen. Auch die interne Kommunikation ist Teil der täglichen Arbeit.Neben digitalen Medien werden Kommunikationsmittel wie Plakate, Flyer, Broschüren, Postkarten etc. und GiveAways erstellt oder beauftragt.Der Bereich ist involviert in öffentlichkeitswirksame Projekte der Fachbereiche und begleitet unterschiedlichste Beteiligungsverfahren.Bei allen Veröffentlichungsformaten ist es der Öffentlichkeitsarbeit und Onlinekommunikation besonders wichtig, ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren. Das 2016 erarbeitete Corporate Design inkl. dem „Plus“-Logo der Stadt Minden dient einer eindeutigen Identifikation. So ist z.B. auf einen Blick erkennbar, wenn die Stadt verantwortlich für eine Veranstaltung oder Publikation ist.Das Logo und seine Varianten sind ausschließlich der Verwendung durch die Verwaltung vorbehalten. Für Bürger*innen, die ihrer Verbundenheit mit der Stadt Minden Ausdruck verleihen möchten, steht jedoch die eigens zu diesem Zweck erarbeitete Fan-Marke Minden zur Verfügung.Die Öffentlichkeitsarbeit arbeitet auch eng mit der Wirtschaftsförderung der Stadt Minden und der Minden Marketing GmbH zusammen.
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Befestigte Flächen und Regenwassergebühr | Stadt Minden – Die Stadt mit dem Plus

https://www.minden.de/buergerservice/leistungen/NRW:entry:44752-VLR/befestigte-flaechen-und-regenwassergebuehr/

Bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr waren diejenigen Flächen der Grundstücke zu ermitteln, von denen Niederschlagswasser bei Niederschlagsereignissen auf direktem oder indirektem Wege in die öffentliche Kanalisation, in Rinnen oder in öffentliche Versickerungsanlagen (kurz: öffentliche Kanalisation‘) gelangt.Dies schließt auch Flächen ein, die aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung nicht vollständig oder nur teilweise zulassen. Generell ist bei der Festsetzung von Flächen die Versickerungsfähigkeit bei Niederschlagsereignissen (Regen, Starkregen, o. ä.)  zu beachten. Selbst wenn auf einer Fläche der Niederschlag eines leichten Regens vollständig versickert, so gilt sie doch als teilversiegelt bzw. gänzlich versiegelt, wenn bei stärkeren Niederschlagsereignissen – wenn auch nur teilweise – ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die Kanalisation erfolgt.Die Fläche einer versiegelten Terrasse ist folglich auf dem Erfassungsbogen als ‚Versickerung‘ zu kennzeichnen, sofern das auf sie gefallene Niederschlagswasser in einem angrenzenden Beet versickert. Erfolgt die Entwässerung der Terrasse allerdings beispielsweise über einen versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Weg, so ist für die Terrassenfläche ein „Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorhanden“ zu erklären. Da das auf die Terrasse gefallene Niederschlagswasser über die öffentliche Kanalisation abgeführt wird, ist für die Abwasserentsorgung der Terrassenfläche eine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.Zisternen oder ähnliche VorrichtungenSofern Flächen von der öffentlichen Kanalisation mit Hilfe geeigneter Einrichtungen – Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen bzw. Behältnisse wie zum Beispiel Regenwasserauffangbecken, Brauchwassernutzungsanlagen, Niederschlagswasserversickerungsanlagen mit einem jeweiligen Volumen von mindestens einem Kubikmeter – abgekoppelt wurden, wirkt sich dies je nach Verwendung des aufgefangenen und zwischengespeicherten Wassers unterschiedlich gebührenreduzierend auf die Niederschlagswassergebühr aus.Daher sind sie ebenfalls zu melden.
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