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Abwägung mit Grundrechten – Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung/was-wird-indiziert/abwaegung-mit-grundrechten/abwaegung-mit-grundrechten-175578

Kunst-, Wissenschafts- und Meinungsäußerungsfreiheit sind grundgesetzlich (Artikel 5, Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG)) geschützt. Um diese Freiheiten einerseits zu garantieren und andererseits mit der ebenfalls im Grundgesetz (Art. 1, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1 GG) verankerten Aufgabe des Jugendschutzes in Einklang zu bringen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198; 230) konkretisiert: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit