Dein Suchergebnis zum Thema: Markt

BMJV – Pressemitteilungen – Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0530_EPG_EU_Einheitspatent.html

An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.
Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt

BMJV – Gesetzgebung – RL EU-Parlament und Rat über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_RL_Mehrstimmrechte.html?nn=18816

Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 im Rahmen des Pakets „Listing Act“ u. a. einen Vorschlag für eine Richtlinie über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen, veröffentlicht.
KMU-Wachstumsmarkt anstreben und für deren Aktien bisher keinerlei Notierung an irgendeinem Markt

BMJV – Pressemitteilungen – Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0530_EPG_EU_Einheitspatent.html?nn=110490

An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.
Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt

BMJV – Gesetzgebung – Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Reisesicherungsfonds.html?nn=18816

Die Insolvenzsicherung im Reiserecht ist bislang insbesondere in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kommen die Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Zulässig ist auch die Bürgschaft eines Kreditinstituts. Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Im Zuge mehrerer Insolvenzen hatte sich gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht hinreichend entschädigt werden.
kann im schlechtesten Fall aber auch zu einem Rückzug von Versicherern aus dem Markt

BMJV – Gesetzgebung – Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung – RSFV)

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2021_Reisesicherungsfonds.html

Die Insolvenzsicherung im Reiserecht ist bislang insbesondere in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kommen die Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung zur Insolvenzsicherung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Zulässig ist auch die Bürgschaft eines Kreditinstituts. Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Im Zuge mehrerer Insolvenzen hatte sich gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung zu Unsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht hinreichend entschädigt werden.
kann im schlechtesten Fall aber auch zu einem Rückzug von Versicherern aus dem Markt