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Diese leiten fachgerecht DWV-Gesundheitswanderungen© an (Link auf DWV-Gesundheitswandern
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In Berlin ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 14, 15 und 16 des Landeswaldgesetzes und § 41 Berliner Naturschutzgesetz geregelt.
Link zu Paragraph 14 LWaldG (Betreten) Link zu Paragraph 15 LWaldG (Radfahren)
Das Betretungsrecht der Natur zu Erholungszwecken ist in Deutschland grundsätzlich durch das Bundeswaldgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Sie schaffen den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Wäldern und freien Landschaften.
14 (1) Das … Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. … Link
Wälder und freie Landschaften bieten in Deutschland vielfältige Möglichkeiten zur Erholung – sei es beim Wandern, Radfahren oder einfach beim Naturgenuss. Damit dieses Naturerleben für alle möglich bleibt und gleichzeitig die Natur geschützt sowie die Perpektive der Grundeigentümer*innen berücksichtigt wird, gibt es rechtliche Regelungen.
Link zu Paragraph 44-45 NatSchG (BW) Link zum NatSchG (BW) Bayern In Bayern
In Rheinland-Pfalz ist das Betretungsrecht zur Erholung im §22 des LWaldG (RLP) geregelt im §26 des LNatSchG (RLP).
Link zu Paragraph 22 LWaldG (RLP) Link zum LWaldG (RLP) §§ 26 LNatSchG (RLP)
In Bayern ist das Betretungsrecht zur Erholung im Artikel 141 der Bayrischen Verfassung, dem Bayrischen Waldgesetz Artikel 13 und Artikel 26-32 des Bayrischen Naturschutzgesetzes geregelt.
insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, … ist jedermann gestattet … Link
In Hamburg ist das Betretungsrecht zur Erholung im §9 des WaldG HA und in den § 17-18 des HambNatSchG geregelt.
Link zu Paragraph 9 WaldG HA Link zum WaldG HA §§ 17-18 HambBNatSchG Betreten