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BebauungsplÀne / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Leben-Wohnen/Wohnen-Bauen/Bauleitplanung/Bebauungspl%C3%A4ne?La=1

Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) enthÀlt rechtsverbindliche Festsetzungen fÌr die stÀdtebauliche Ordnung (§ 9 BauGB). Er gilt im Gegensatz zum FlÀchennutzungsplan in der Regel nur fÌr einen Teilbereich des Gemeindegebietes, dabei ist er grundsÀtzlich aus dem FlÀchennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Im Bebauungsplan können aus stÀdtebaulichen GrÌnden u.a. festgesetzt werden: Art und das Maß der baulichen Nutzung Bauweise, die Ìberbaubaren und die nicht Ìberbaubaren GrundstÌcksflÀchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen FlÀchen fÌr den Gemeinbedarf sowie fÌr Sport- und Spielanlagen VerkehrsflÀchen sowie VerkehrsflÀchen besonderer Zweckbestimmung, wie FußgÀngerbereiche, FlÀchen fÌr das Parken von Fahrzeugen, FlÀchen fÌr das Abstellen von FahrrÀdern sowie den Anschluss anderer FlÀchen an die VerkehrsflÀchen öffentliche und private GrÌnflÀchen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines ErschließungstrÀgers oder eines beschrÀnkten Personenkreises zu belastende FlÀchen Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde. Rechtlicher Hinweis: FÌr die Richtigkeit und VollstÀndigkeit sowie den letzten Stand der hier vorliegenden BebauungsplÀne besteht keine GewÀhr. IrrtÌmer bleiben vorbehalten. FÌr amtliche Zwecke gelten nur die in der Stadtverwaltung Neubrandenburg hinterlegten Originale der Satzungen.
17033 Neubrandenburg Telefon: 0395 555-2047 E-Mail: E-Mail Raum: 523 Interne Links

Seniorenbildung / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Leben-Wohnen/Generationen-Soziales/Senioren/Seniorenbildung/

Seniorenbildung Wilhelm Busch (1832 – 1908) Also lautet ein Beschluss: „Dass der Mensch was lernen muss. Nicht allein das ABC Bringt den Menschen in die Höh, Nicht allein im Schreiben, Lesen Übt sich ein vernÃŒnftig Wesen; Nicht allein in Rechnungssachen Soll der Mensch sich MÃŒhe machen, Sondern auch der Weisheit Lehren Muss man mit VergnÃŒgen hören.“ (aus Max und Moritz von Wilhelm Busch) „Man lernt nie aus!“ lautet ein berÃŒhmter Ausspruch. Simone de Beauvoir schreibt in ihrem Buch „Das Alter“: – Damit das Alter nicht zu einer spöttischen Parodie unserer frÃŒheren Existenz werde, mÃŒsse man auch im Alter Ziele verfolgen, die dem Leben einen Sinn verleihen: Das hingebungsvolle TÀtig sein fÃŒr Einzelne, fÃŒr Gruppen oder fÃŒr eine Sache, politische, geistige oder schöpferische Arbeit. Das Leben behalte einen Wert, solange man durch Liebe, Freundschaft, Empörung oder MitgefÃŒhl am Leben der anderen teilnehme. Senioren in Neubrandenburg sind aktiv. So sind vielfÀltige Bereiche in Freizeit, Ehrenamt und Bildung fÃŒr den dritten Lebensabschnitt erschlossen worden. Diese Seite informiert ÃŒber Bildungsangebote, die sich speziell an die Zielgruppe “Senioren” wendet. In der Regel können alle, die sich selbst als “Seniorin” oder “Senior” in und um Neubrandenburg begreifen, diese allgemeine Bildungsangebot nutzen. Wir verstehen unter Bildung nicht nur das formale Lernen in Gruppen oder nach vorgegebenem Programm, sondern gehen davon aus, dass z. B. auch bei Freiwilligenarbeit, im Ehrenamt oder bei sonstigen TÀtigkeiten Bildungsprozesse stattfinden. Deshalb verweisen wir zunÀchst auf allgemeine AktivitÀten fÃŒr und mit Senioren. Dabei handeln wir treu der Devise: Ich fÃŒr mich (biographischer Bezug) vom kontextbezogenem Lernen zu biographischem Lernen WIR fÃŒr uns (Lebensphasenbezug) in altershomogener Gruppe, Reflexion ÃŒber derzeitige Lebensphase WIR mit anderen (Generationsbezug) Lernen/Begegnung in altersgemischten Gruppe WIR fÃŒr Andere (Erfahrungsbezug) Weitergabe von Wissen, freiwilliges Engagement
17033 Neubrandenburg Telefon: 0395 555-2735 E-Mail: E-Mail Raum: 236 Interne Links

Seniorenbildung / Stadt Neubrandenburg

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Seniorenbildung Wilhelm Busch (1832 – 1908) Also lautet ein Beschluss: „Dass der Mensch was lernen muss. Nicht allein das ABC Bringt den Menschen in die Höh, Nicht allein im Schreiben, Lesen Übt sich ein vernÃŒnftig Wesen; Nicht allein in Rechnungssachen Soll der Mensch sich MÃŒhe machen, Sondern auch der Weisheit Lehren Muss man mit VergnÃŒgen hören.“ (aus Max und Moritz von Wilhelm Busch) „Man lernt nie aus!“ lautet ein berÃŒhmter Ausspruch. Simone de Beauvoir schreibt in ihrem Buch „Das Alter“: – Damit das Alter nicht zu einer spöttischen Parodie unserer frÃŒheren Existenz werde, mÃŒsse man auch im Alter Ziele verfolgen, die dem Leben einen Sinn verleihen: Das hingebungsvolle TÀtig sein fÃŒr Einzelne, fÃŒr Gruppen oder fÃŒr eine Sache, politische, geistige oder schöpferische Arbeit. Das Leben behalte einen Wert, solange man durch Liebe, Freundschaft, Empörung oder MitgefÃŒhl am Leben der anderen teilnehme. Senioren in Neubrandenburg sind aktiv. So sind vielfÀltige Bereiche in Freizeit, Ehrenamt und Bildung fÃŒr den dritten Lebensabschnitt erschlossen worden. Diese Seite informiert ÃŒber Bildungsangebote, die sich speziell an die Zielgruppe “Senioren” wendet. In der Regel können alle, die sich selbst als “Seniorin” oder “Senior” in und um Neubrandenburg begreifen, diese allgemeine Bildungsangebot nutzen. Wir verstehen unter Bildung nicht nur das formale Lernen in Gruppen oder nach vorgegebenem Programm, sondern gehen davon aus, dass z. B. auch bei Freiwilligenarbeit, im Ehrenamt oder bei sonstigen TÀtigkeiten Bildungsprozesse stattfinden. Deshalb verweisen wir zunÀchst auf allgemeine AktivitÀten fÃŒr und mit Senioren. Dabei handeln wir treu der Devise: Ich fÃŒr mich (biographischer Bezug) vom kontextbezogenem Lernen zu biographischem Lernen WIR fÃŒr uns (Lebensphasenbezug) in altershomogener Gruppe, Reflexion ÃŒber derzeitige Lebensphase WIR mit anderen (Generationsbezug) Lernen/Begegnung in altersgemischten Gruppe WIR fÃŒr Andere (Erfahrungsbezug) Weitergabe von Wissen, freiwilliges Engagement
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Denkmalschutz / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Leben-Wohnen/Wohnen-Bauen/Denkmalschutz/

Denkmale in Form von Kirchen, BÌrgerhÀusern und der historischen Altstadt, aber auch beispielsweise technischen Bauten, prÀgen unsere Umgebung nachhaltig. Sie machen Geschichte authentisch erfahrbar und Ìberliefern Wissen Ìber lange vergessene Materialien, Bau- und Lebensweisen. Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist dabei die eines Anwaltes, der die Einhaltung der Gebote und Gesetze Ìberwacht. So bleibt das uns nur kurz Ìberantwortete Erbe auch fÌr die zukÌnftigen Generationen erhalten. Denkmale sind bedeutend fÌr die Geschichte des Menschen und können in Mecklenburg-Vorpommern aus kÌnstlerischen wissenschaftlichen geschichtlichen volkskundlichen stÀdtebaulichen GrÌnden unter Schutz gestellt werden. Eine exakte Definition dazu liefert der § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V). Denkmale werden in Baudenkmale, Bodendenkmale und Denkmalbereiche untergliedert und sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese wird von der unteren Denkmalschutzbehörde gefÌhrt. WÀhrend die Liste der Baudenkmale öffentlich ist, muss fÌr die Einsicht in die Liste der Bodendenkmale ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Merkblatt fÃŒr die Inanspruchnahme der SteuervergÃŒnstigungenPDF-Datei: 80 kB Interne Links

Gedenken & Erinnern / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Sport-Kultur/Gedenken-Erinnern-/?La=1

Öffentliches Gedenken und Geschichtswahrnehmung sind eng mit Erinnerungskultur und ihren Ausdrucksformen verbunden. Dabei nehmen die Auseinandersetzung mit staatlicher Verfolgung und die Aufarbeitung der Schicksale verschiedener Opfergruppen einen besonderen Platz im gesellschaftlichen Bewusstsein ein. Gedenk- und Erinnerungsorte machen das bemerkenswert und dauerhaft sichtbar. In Neubrandenburg gibt es verschiedene Gedenkorte, deren Auffinden und Wahrnehmen ein – chronologisch, in fÃŒnf Abschnitte gegliedertes – Faltblatt unterstÃŒtzt. Gedenktafeln, Denkmale, Stolpersteine, gestaltete GrabstÀtten und Lehrpfade erinnern im Stadtbild an Personen, Ereignisse und deren Wirkung in der lokalen Geschichte.
Betonkuben mit den Jahreszahlen 1941 – 1945 und daran anschließend rechts und links

Gedenken & Erinnern / Stadt Neubrandenburg

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Öffentliches Gedenken und Geschichtswahrnehmung sind eng mit Erinnerungskultur und ihren Ausdrucksformen verbunden. Dabei nehmen die Auseinandersetzung mit staatlicher Verfolgung und die Aufarbeitung der Schicksale verschiedener Opfergruppen einen besonderen Platz im gesellschaftlichen Bewusstsein ein. Gedenk- und Erinnerungsorte machen das bemerkenswert und dauerhaft sichtbar. In Neubrandenburg gibt es verschiedene Gedenkorte, deren Auffinden und Wahrnehmen ein – chronologisch, in fÃŒnf Abschnitte gegliedertes – Faltblatt unterstÃŒtzt. Gedenktafeln, Denkmale, Stolpersteine, gestaltete GrabstÀtten und Lehrpfade erinnern im Stadtbild an Personen, Ereignisse und deren Wirkung in der lokalen Geschichte.
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BebauungsplÀne / Stadt Neubrandenburg

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Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) enthÀlt rechtsverbindliche Festsetzungen fÌr die stÀdtebauliche Ordnung (§ 9 BauGB). Er gilt im Gegensatz zum FlÀchennutzungsplan in der Regel nur fÌr einen Teilbereich des Gemeindegebietes, dabei ist er grundsÀtzlich aus dem FlÀchennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Im Bebauungsplan können aus stÀdtebaulichen GrÌnden u.a. festgesetzt werden: Art und das Maß der baulichen Nutzung Bauweise, die Ìberbaubaren und die nicht Ìberbaubaren GrundstÌcksflÀchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen FlÀchen fÌr den Gemeinbedarf sowie fÌr Sport- und Spielanlagen VerkehrsflÀchen sowie VerkehrsflÀchen besonderer Zweckbestimmung, wie FußgÀngerbereiche, FlÀchen fÌr das Parken von Fahrzeugen, FlÀchen fÌr das Abstellen von FahrrÀdern sowie den Anschluss anderer FlÀchen an die VerkehrsflÀchen öffentliche und private GrÌnflÀchen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines ErschließungstrÀgers oder eines beschrÀnkten Personenkreises zu belastende FlÀchen Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde. Rechtlicher Hinweis: FÌr die Richtigkeit und VollstÀndigkeit sowie den letzten Stand der hier vorliegenden BebauungsplÀne besteht keine GewÀhr. IrrtÌmer bleiben vorbehalten. FÌr amtliche Zwecke gelten nur die in der Stadtverwaltung Neubrandenburg hinterlegten Originale der Satzungen.
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Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) enthÀlt rechtsverbindliche Festsetzungen fÌr die stÀdtebauliche Ordnung (§ 9 BauGB). Er gilt im Gegensatz zum FlÀchennutzungsplan in der Regel nur fÌr einen Teilbereich des Gemeindegebietes, dabei ist er grundsÀtzlich aus dem FlÀchennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Im Bebauungsplan können aus stÀdtebaulichen GrÌnden u.a. festgesetzt werden: Art und das Maß der baulichen Nutzung Bauweise, die Ìberbaubaren und die nicht Ìberbaubaren GrundstÌcksflÀchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen FlÀchen fÌr den Gemeinbedarf sowie fÌr Sport- und Spielanlagen VerkehrsflÀchen sowie VerkehrsflÀchen besonderer Zweckbestimmung, wie FußgÀngerbereiche, FlÀchen fÌr das Parken von Fahrzeugen, FlÀchen fÌr das Abstellen von FahrrÀdern sowie den Anschluss anderer FlÀchen an die VerkehrsflÀchen öffentliche und private GrÌnflÀchen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines ErschließungstrÀgers oder eines beschrÀnkten Personenkreises zu belastende FlÀchen Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde. Rechtlicher Hinweis: FÌr die Richtigkeit und VollstÀndigkeit sowie den letzten Stand der hier vorliegenden BebauungsplÀne besteht keine GewÀhr. IrrtÌmer bleiben vorbehalten. FÌr amtliche Zwecke gelten nur die in der Stadtverwaltung Neubrandenburg hinterlegten Originale der Satzungen.
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Denkmalschutz / Stadt Neubrandenburg

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Denkmale in Form von Kirchen, BÌrgerhÀusern und der historischen Altstadt, aber auch beispielsweise technischen Bauten, prÀgen unsere Umgebung nachhaltig. Sie machen Geschichte authentisch erfahrbar und Ìberliefern Wissen Ìber lange vergessene Materialien, Bau- und Lebensweisen. Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist dabei die eines Anwaltes, der die Einhaltung der Gebote und Gesetze Ìberwacht. So bleibt das uns nur kurz Ìberantwortete Erbe auch fÌr die zukÌnftigen Generationen erhalten. Denkmale sind bedeutend fÌr die Geschichte des Menschen und können in Mecklenburg-Vorpommern aus kÌnstlerischen wissenschaftlichen geschichtlichen volkskundlichen stÀdtebaulichen GrÌnden unter Schutz gestellt werden. Eine exakte Definition dazu liefert der § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V). Denkmale werden in Baudenkmale, Bodendenkmale und Denkmalbereiche untergliedert und sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese wird von der unteren Denkmalschutzbehörde gefÌhrt. WÀhrend die Liste der Baudenkmale öffentlich ist, muss fÌr die Einsicht in die Liste der Bodendenkmale ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
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Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) enthÀlt rechtsverbindliche Festsetzungen fÌr die stÀdtebauliche Ordnung (§ 9 BauGB). Er gilt im Gegensatz zum FlÀchennutzungsplan in der Regel nur fÌr einen Teilbereich des Gemeindegebietes, dabei ist er grundsÀtzlich aus dem FlÀchennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Im Bebauungsplan können aus stÀdtebaulichen GrÌnden u.a. festgesetzt werden: Art und das Maß der baulichen Nutzung Bauweise, die Ìberbaubaren und die nicht Ìberbaubaren GrundstÌcksflÀchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen FlÀchen fÌr den Gemeinbedarf sowie fÌr Sport- und Spielanlagen VerkehrsflÀchen sowie VerkehrsflÀchen besonderer Zweckbestimmung, wie FußgÀngerbereiche, FlÀchen fÌr das Parken von Fahrzeugen, FlÀchen fÌr das Abstellen von FahrrÀdern sowie den Anschluss anderer FlÀchen an die VerkehrsflÀchen öffentliche und private GrÌnflÀchen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines ErschließungstrÀgers oder eines beschrÀnkten Personenkreises zu belastende FlÀchen Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und ist somit verbindliches Ortsrecht der Gemeinde. Rechtlicher Hinweis: FÌr die Richtigkeit und VollstÀndigkeit sowie den letzten Stand der hier vorliegenden BebauungsplÀne besteht keine GewÀhr. IrrtÌmer bleiben vorbehalten. FÌr amtliche Zwecke gelten nur die in der Stadtverwaltung Neubrandenburg hinterlegten Originale der Satzungen.
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