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Turm Behmshöhe öffnet schon vor Saisonbeginn / Stadt Neubrandenburg

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Auf Grund der guten Wetterlage wird der Turm Behmshöhe in diesem Jahr bereits vor Saisonbeginn geöffnet. An den kommenden Wochenenden (23./24.03.2019; 30./31.03.2019; 06./07.04.2019; 13./14.04.2019) können Besucher die Stufen des 34 Meter hohen Turms in der Zeit von 9 bis 18 Uhr erklimmen und die Aussicht auf Neubrandenburg, den Tollensesee und die umliegende Landschaft genießen. Öffnungszeiten der Saison 2019: Ab Ferienbeginn (Montag 15. April) bis Mitte November: tÀglich 9 bis 18 Uhr Der seit 1992 auf der Denkmalliste stehende Aussichtsturm wurde 1995 komplett restauriert und feierte 2015 sein 110-jÀhriges JubilÀum.
glich 9 bis 18 Uhr Kontakt: 395 555-1100   21.03.2019  Randspalte Interne Links

Einwohnerfragestunde / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Politik-Verwaltung/Stadtvertretung/Ratsinformation/Einwohnerfragestunde/

Grundlage ist die Kommunalverfassung fÃŒr das Land Mecklenburg-Vorpommern. § 17 Fragestunde, Anhörung (1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einrÀumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und VorschlÀge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, SachverstÀndige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. (3) Das NÀhere regelt die Hauptsatzung. In der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg sind im § 3 die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner geregelt. § 3 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neubrandenburg erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils einer jeden Sitzung der Stadtvertretung Fragen zu stellen und VorschlÀge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, VorschlÀge und Anregungen dÃŒrfen sich dabei nicht auf BeratungsgegenstÀnde der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Fragen sollten zwei Tage vor Beginn der Sitzung bei der StadtprÀsidentin/beim StadtprÀsidenten schriftlich oder zur Niederschrift vorliegen. (5) Auf Antrag eines Mitgliedes der Stadtvertretung entscheidet die Stadtvertretung ÃŒber die Anhörung von SachverstÀndigen sowie derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die durch den Beschlussgegenstand betroffen sind, in ihrer Sitzung. Über die Anhörung des Agenda-Beirats oder seiner Arbeitskreise, in denen Fachleute und Betroffene, BÃŒrgerinnen und BÃŒrger an konkreten Themenfeldern arbeiten, entscheidet die Stadtvertretung aufgrund dessen Stellungnahmen. Als Einwohnerin und Einwohner der Stadt haben Sie die Möglichkeit in der Sitzung der Stadtvertretung nach GeschÀftsordnung – § 10, (1), II. Einwohnerfragestunde – Ihre Fragen in der Sitzung persönlich vorzutragen bzw. im Vorfeld der Sitzung diese formlos unter BeifÃŒgen der Anschrift (fÃŒr gegebenenfalls schriftliche Antwort) im BÃŒro der Stadtvertretung (bei der StadtprÀsidentin/beim StadtprÀsidenten) einzureichen. Mit Verteiler an die Stadtvertretung und -verwaltung erhÀlt der zustÀndige Personenkreis von Ihren Fragen Kenntnis.
GeschÀftsordnung der Stadtvertretung NeubrandenburgPDF-Datei: 229 kB Externe Links

Mehr Komfort im Internet: Vier-Tore-Stadt baut Online-Services aus / Stadt Neubrandenburg

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Ab sofort können auch verkehrsbehördliche Dienstleistungen online beantragt werden. Dazu gehören insbesondere verkehrsregelnde Maßnahmen sowie die DurchfÃŒhrung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und PlÀtzen. Diese Leistungen ab jetzt online beantragen Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemÀß § 45 StVO Der Antrag ist zu stellen, wenn durch eine Arbeitsstelle auf öffentlichen Straßen, Wegen und PlÀtzen der Verkehr eingeschrÀnkt, gesperrt oder umgeleitet werden muss. Der Antrag ist unter Bezeichnung der konkreten Örtlichkeit, der Art des Bauvorhabens und unter Beilage eines Verkehrszeichenplans und/oder Umleitungsplans einzureichen. Antrag auf Genehmigung eines Haltverbots gemÀß § 45 Abs. 1 – 3 StVO Der Antrag kann gestellt werden, wenn z. B. wegen eines Möbelumzuges oder anderen Lieferverkehrs das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorÃŒbergehend unterbunden werden muss. Zu diesem Zweck werden Halte- oder Parkverbotszonen eingerichtet. Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Sondernutzung/Hindernisse) Der Antrag muss gestellt werden, wenn durch das Aufbringen eines Hindernisses (Baumaterial, Container, Kran) oder Àhnliches der Verkehr eingeschrÀnkt oder behindert wird. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z. B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von FußgÀngerzonen. Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll. Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und/oder der Ferienreiseverordnung An Sonntagen und Feiertagen dÃŒrfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschÀftsmÀßigen oder entgeltlichen Beförderung von GÃŒtern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulÀssigen Gesamtmasse ÃŒber 7,5 t sowie AnhÀnger hinter Lastkraftwagen nicht gefÃŒhrt werden. Wer derartige GÃŒterbeförderungen vornehmen will, benötigt eine Ausnahme. In der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 bereits AusnahmetatbestÀnde aufgefÃŒhrt, hierfÃŒr ist keine Ausnahmeregelung erforderlich. DurchfÃŒhrung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemÀß § 29 Abs. 2 StVO Veranstaltungen, fÃŒr die Straßen mehr als verkehrsÃŒblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedÃŒrfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße fÃŒr den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschrÀnkt wird. Dazu gehören ÃŒberwiegend sportliche Veranstaltungen (LÀufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder UmzÃŒge, z. B. SchÃŒtzenzunft). Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fÃŒr Handwerksbetriebe nach § 46 StVO (Sonderparken) Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebÃŒhrenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschrÀnkt. Diese Regelung gilt nur fÃŒr gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist fÃŒr die Erteilung erforderlich.
Auftrag ist fÃŒr die Erteilung erforderlich. 27.03.2023  Randspalte Interne Links

Anmeldung der SchulanfÀnger fÌr das Schuljahr 2025/26 / Stadt Neubrandenburg

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FÌr welche Kinder beginnt die Schulpflicht? Kinder, die in dem Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 geboren wurden, werden gemÀß § 43 Abs. 1 Schulgesetz fÌr das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V ) mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 schulpflichtig. FÌr wen gilt die Schulanmeldung? Es sind alle Kinder, die in dem o. g. Zeitraum geboren sind und ihren Hauptwohnsitz in Neubrandenburg haben durch deren gesetzliche Vertretung fÌr eine öffentliche Grundschule anzumelden. FÌr diese Kinder besteht seitens der Sorgeberechtigten Anmeldepflicht. Die Anmeldung ist durch die Sorgeberechtigten einvernehmlich vorzunehmen. Die Schulanmeldung betrifft auch die Sorgeberechtigten, welche ihr Kind in einer Schule in freier TrÀgerschaft (Privatschule) angemeldet haben oder noch anmelden wollen. Neben der Anmeldung bei der Stadt Neubrandenburg ist der Kontakt zur Privatschule eigenstÀndig aufzunehmen, wenn dieser noch nicht erfolgt sein sollte. Anzumelden sind auch die Kinder, die fÌr das Schuljahr 2024/25 von der Schule zurÌckgestellt wurden. Beabsichtigen Eltern ihr Kind vorzeitig einzuschulen, ist ebenfalls eine Anmeldung vorzunehmen. Wann ist die Schulanmeldung vorzunehmen? Die Anmeldung aller nach dem Gesetz schulpflichtig werdenden Kinder findet fÌr alle Grundschulen in stÀdtischer TrÀgerschaft in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg im Oktober 2024 statt. Wie erfolgt die Schulanmeldung? Die Anmeldung der zukÌnftigen ErstklÀssler fÌr das Schuljahr 2025/26 erfolgt kontaktlos. Der Anmeldeprozess wird online abgewickelt. Hierbei wird der berechtigte Antragsteller online durch das Antragsformular gefÌhrt und muss die notwendigen Unterlagen und Nachweise digital hochladen. In diesem Sinne erhalten die gesetzlichen Vertreter von schulpflichtig werdenden Kindern mit Hauptwohnsitz in Neubrandenburg von der Abteilung Schule, Sport und Generationen der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg im September 2024 ein Schreiben mit den notwendigen Anmeldeinformationen auf dem Postweg. Eine persönliche Anmeldung im Rathaus ist dann nicht mehr erforderlich. Sie haben keine Post erhalten? Sie möchten Ihr Kind fÌr die vorzeitige Einschulung anmelden? Sie wohnen außerhalb von Neubrandenburg, wÌnschen jedoch die Einschulung Ihres schulpflichtig werdenden Kindes an einer öffentlichen Grundschule im Stadtgebiet Neubrandenburg? Dann senden Sie eine kurze E-Mail an schulanmeldung@neubrandenburg.de unter Angabe des Namens und Geburtsdatums des Kindes. Nach PrÌfung der Legitimation, erhalten Sie die benötigten Unterlagen per Post. Bitte nehmen Sie ebenfalls unter der angegebenen E-Mail-Adresse Kontakt auf, wenn Ihr Kind vom Schulbesuch 2024/25 zurÌckgestellt wurde und Sie die seinerzeit vorgenommene Schulanmeldung aktualisieren möchten. Sollte kein Änderungsbedarf bestehen, wird die Schulanmeldung des Schuljahres 2024/25 fÌr das Einschulungsjahr 2025 fortgefÌhrt.
Telefon: 0395 555-2494 Fax: 0395 555-2944 E-Mail: E-Mail Raum: 626 Interne Links

Einwohnerfragestunde / Stadt Neubrandenburg

https://www.neubrandenburg.de/Politik-Verwaltung/Stadtvertretung/Ratsinformation/Einwohnerfragestunde/?La=1

Grundlage ist die Kommunalverfassung fÃŒr das Land Mecklenburg-Vorpommern. § 17 Fragestunde, Anhörung (1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einrÀumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und VorschlÀge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, SachverstÀndige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. (3) Das NÀhere regelt die Hauptsatzung. In der Hauptsatzung der Stadt Neubrandenburg sind im § 3 die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner geregelt. § 3 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner (4) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neubrandenburg erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils einer jeden Sitzung der Stadtvertretung Fragen zu stellen und VorschlÀge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, VorschlÀge und Anregungen dÃŒrfen sich dabei nicht auf BeratungsgegenstÀnde der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Fragen sollten zwei Tage vor Beginn der Sitzung bei der StadtprÀsidentin/beim StadtprÀsidenten schriftlich oder zur Niederschrift vorliegen. (5) Auf Antrag eines Mitgliedes der Stadtvertretung entscheidet die Stadtvertretung ÃŒber die Anhörung von SachverstÀndigen sowie derjenigen Einwohnerinnen und Einwohner, die durch den Beschlussgegenstand betroffen sind, in ihrer Sitzung. Über die Anhörung des Agenda-Beirats oder seiner Arbeitskreise, in denen Fachleute und Betroffene, BÃŒrgerinnen und BÃŒrger an konkreten Themenfeldern arbeiten, entscheidet die Stadtvertretung aufgrund dessen Stellungnahmen. Als Einwohnerin und Einwohner der Stadt haben Sie die Möglichkeit in der Sitzung der Stadtvertretung nach GeschÀftsordnung – § 10, (1), II. Einwohnerfragestunde – Ihre Fragen in der Sitzung persönlich vorzutragen bzw. im Vorfeld der Sitzung diese formlos unter BeifÃŒgen der Anschrift (fÃŒr gegebenenfalls schriftliche Antwort) im BÃŒro der Stadtvertretung (bei der StadtprÀsidentin/beim StadtprÀsidenten) einzureichen. Mit Verteiler an die Stadtvertretung und -verwaltung erhÀlt der zustÀndige Personenkreis von Ihren Fragen Kenntnis.
GeschÀftsordnung der Stadtvertretung NeubrandenburgPDF-Datei: 229 kB Externe Links

Ehrenamtsbörse / Stadt Neubrandenburg

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Die Zukunft Neubrandenburgs gestalten – Engagement zÀhlt! Seit 2024 verfolgt die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg eine neue Strategie, um Engagement und Ehrenamt zu fördern. Jetzt gibt es ein neues Angebot fÃŒr alle BÃŒrgerinnen und BÃŒrger. Ehrenamtsbörse Neubrandenburg (UNSER-NB) Mit der digitalen Ehrenamtsbörse erhalten nun alle BÃŒrgerinnen und BÃŒrger die Möglichkeit, sich aktiv in ihrer Stadt einzubringen. Vereine, soziale TrÀger, Initiativen und Interessengruppen können ihre ehrenamtlichen Angebote kostenlos prÀsentieren. Alle Institutionen, Vereine und TrÀger sind aufgerufen, ihre Angebote fÃŒr ein Ehrenamt einzutragen. Je vielfÀltiger das Angebot, desto mehr Menschen können das passende Engagement fÃŒr sich entdecken. So wird Helfen noch einfacher. Nutzen Sie diese Chance, einen wichtigen Beitrag zu leisten – zusammen machen wir die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg noch lebenswerter! www.unser-nb.de UNSER-NB ist eine Plattform, die das Miteinander in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg fördert, indem sie lokale Initiativen, Vereine, Netzwerke und Interessengruppen miteinander verbindet. Sie bietet eine zentrale Anlaufstelle, um sich auszutauschen, gemeinsame Projekte zu initiieren und die Gemeinschaft in der Region zu stÀrken. Zentrales HerzstÃŒck ist die Ehrenamtsbörse . Besuchen Sie www.unser-nb.de, um mehr zu erfahren und sich zu vernetzen. In der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg gibt es verschiedene Ansprechpartner fÃŒr ehrenamtliche TÀtigkeiten. Die Ehrenamtskoordinatorinnen und -koordinatoren der Stadtverwaltung sowie der AWO und des DRK stehen fÃŒr Fragen und UnterstÃŒtzung rund um das Ehrenamt zur VerfÃŒgung.
399 kB Konzept Engagementstrategie Neubrandenburg 2024PDF-Datei: 895 kB Externe Links