Ab sofort können auch verkehrsbehördliche Dienstleistungen online beantragt werden. Dazu gehören insbesondere verkehrsregelnde Maßnahmen sowie die DurchfÃŒhrung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und PlÀtzen. Diese Leistungen ab jetzt online beantragen Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemÀß § 45 StVO Der Antrag ist zu stellen, wenn durch eine Arbeitsstelle auf öffentlichen Straßen, Wegen und PlÀtzen der Verkehr eingeschrÀnkt, gesperrt oder umgeleitet werden muss. Der Antrag ist unter Bezeichnung der konkreten Örtlichkeit, der Art des Bauvorhabens und unter Beilage eines Verkehrszeichenplans und/oder Umleitungsplans einzureichen. Antrag auf Genehmigung eines Haltverbots gemÀß § 45 Abs. 1 – 3 StVO Der Antrag kann gestellt werden, wenn z. B. wegen eines Möbelumzuges oder anderen Lieferverkehrs das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorÃŒbergehend unterbunden werden muss. Zu diesem Zweck werden Halte- oder Parkverbotszonen eingerichtet. Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Sondernutzung/Hindernisse) Der Antrag muss gestellt werden, wenn durch das Aufbringen eines Hindernisses (Baumaterial, Container, Kran) oder Àhnliches der Verkehr eingeschrÀnkt oder behindert wird. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z. B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von FußgÀngerzonen. Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll. Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und/oder der Ferienreiseverordnung An Sonntagen und Feiertagen dÃŒrfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschÀftsmÀßigen oder entgeltlichen Beförderung von GÃŒtern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulÀssigen Gesamtmasse ÃŒber 7,5 t sowie AnhÀnger hinter Lastkraftwagen nicht gefÃŒhrt werden. Wer derartige GÃŒterbeförderungen vornehmen will, benötigt eine Ausnahme. In der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 bereits AusnahmetatbestÀnde aufgefÃŒhrt, hierfÃŒr ist keine Ausnahmeregelung erforderlich. DurchfÃŒhrung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemÀß § 29 Abs. 2 StVO Veranstaltungen, fÃŒr die Straßen mehr als verkehrsÃŒblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedÃŒrfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße fÃŒr den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschrÀnkt wird. Dazu gehören ÃŒberwiegend sportliche Veranstaltungen (LÀufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder UmzÃŒge, z. B. SchÃŒtzenzunft). Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fÃŒr Handwerksbetriebe nach § 46 StVO (Sonderparken) Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebÃŒhrenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschrÀnkt. Diese Regelung gilt nur fÃŒr gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist fÃŒr die Erteilung erforderlich.
Auftrag ist fÃŒr die Erteilung erforderlich. 27.03.2023 Randspalte Interne Links