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1.2.2. Nummerierung der Rechtsakte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=1.2.2-numbering-of-acts&lang1=de

Mit Ausnahme internationaler Übereinkünfte und Berichtigungen erhalten alle Rechtsakte und sonstigen Texte eine einmalige Nummer vom Amt für Veröffentlichungen.
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3.1. Verweise auf das Amtsblatt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.1-references-to-the-official-journal

Für Verweise auf das Amtsblatt wird je nach Kontext eine der folgenden drei Formen verwendet: Langform, Kurzform oder die abgekürzte Form. Mit der Einführung der einzelnen Veröffentlichung pro Rechtsakt erhalten die Verweise auf Dokumente in der Reihe L und der Reihe C den European Legislation Identifier (ELI).
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3.7. Internationale Übereinkünfte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.7-international-agreements

Bei der Veröffentlichung einer internationalen Übereinkunft kann diese mit einem Rechtsakt des Sekundärrechts (Beschluss oder Verordnung) verbunden sein, der in der Regel den Abschluss zum Gegenstand hat.
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3.2.2. Anführungen anderer Rechtsakte – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.2.2-referring-to-other-acts

Der Verweis auf einen anderen Rechtsakt variiert, je nachdem, ob er in einem Titel, in Bezugsvermerken oder in Erwägungsgründen, Artikeln und Anhängen angeführt wird.
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4.3.1. Monografien – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=4.3.1-monographs

Nach Maßgabe der Norm ISO 2108:2020 (ISBN) handelt es sich bei Monografien um nicht periodisch erscheinende, in sich abgeschlossene ein- bzw. (zeitgleich oder aufeinanderfolgend publizierte) mehrbändige Veröffentlichungen, die in allen erdenklichen Produktformen erscheinen können.
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3.6. Definition eines Ausdrucks oder eines Wortes – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=3.6-definition-expression-or-word

Zu definierende Ausdrücke oder Wörter sind stets in doppelte Anführungszeichen zu setzen (einfache Anführungszeichen, wenn sie bereits innerhalb einer Anführung stehen).
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3.1. Verweise auf das Amtsblatt – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/side-by-side?identifier=3.1-references-to-the-official-journal&lang1=de

Für Verweise auf das Amtsblatt wird je nach Kontext eine der folgenden drei Formen verwendet: Langform, Kurzform oder die abgekürzte Form. Mit der Einführung der einzelnen Veröffentlichung pro Rechtsakt erhalten die Verweise auf Dokumente in der Reihe L und der Reihe C den European Legislation Identifier (ELI).
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