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5.4.2. Genehmigung der Weiterverwendung und Bedingungen für die Weiterverwendung – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.4.2-authorisation-conditions-reuse

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union geben im Schutzvermerk an, welchen Schutzgrad sie für ihre Veröffentlichungen anwenden: von der nicht gestatteten Weiterverwendung bis hin zur offenen Weiterverwendung.
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5.5. Dem Werk vorangestellte und nachgestellte Teile – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.5-preliminary-pages-and-end-matter

Dem Werk vorangestellte Seiten enthalten das Geleitwort, das Vorwort sowie die Vorbemerkung und die Einleitung, während das Register Teil der nachgestellten Seiten ist.
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5.9.3. Verweise auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts – Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen – Publications Office of the EU

https://style-guide.acceptance.op.europa.eu/de/content/-/isg/topic?identifier=5.9.3-references-to-cases

Verweise auf die Rechtsprechung unterscheiden sich in den Veröffentlichungen des Gerichtshofs geringfügig von denen in anderen Veröffentlichungen.
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